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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 37

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 37 (sequence 9)
Language
German
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in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen. 37 Südpreußen an das Berliner Ministerium abgestattet wurde, faßt denn auch diesen allgemeinen Wunsch der Provinzialbeamten in die Worte zusammen: „Endlich würde die zeitliche und politische Verbesserung der Juden durch Anlegung von Unterrichts- und Industrieschulen und deren zweckmäßige Einrichtung, wohin in's Besondere die Ansehung vernünftiger Lehrer und die Einführung der deutschen Sprache in selbige geh'ört, am besten bewirkt werden können, damit diese ganze Volksklasse endlich einmal zu richtigen religiösen Begriffen gelangen und aus solchen dem Staate nützliche und brauchbare Bürger zugezogen werden können." — Die praktische Folge aller dieser Verhandlungen war der Erlaß des berühmten General-Juden-Reglement für Süd- und Neuostpreußen, datirt vom 17. April 1797, dessen Bedeutung eben zunächst darin beruht, daß der preußische Staat durch dasselbe zum ersten Male seine Verpflichtung 'öffentlich anerkannte, die Juden zu nützlichen Staatsbürgern zu erziehen. Diese Erziehung sollte nach dem Sinne dieses Gesetzes sowohl erfolgen durch das Leben, indem die Juden allmählig an den Ackerbau, zunftmäßigen Handwerksbetrieb u. s. w. gewöhnt werden sollten, als auch durch die Schule, deren künftige Einrichtung und Existenzbedingungen das Gesetz folgendermaßen skizzirt: Cap. IV § 13. „Mit der Erziehung und dem Unterricht der Jugend ist es zur Zeit äußerst fehlerhaft beschaffen. Die meisten Eltern lassen ihre Kinder durch Hauslehrer unterweisen, welche, so wie sie selbst nichts mehr als ihre Theologie und jüdisch zu lesen und zu schreiben wissen, in allen andern n'öthigen und nützlichen Kenntnissen aber ganz unerfahren sind, auch ihre Schüler nur dieses lehren. Selbst diejenigen unter den Schülern, die mehr lernen wollen, schränken sich nur aus die Subtilitäten ihrer Theologie und die mit derselben verbundenen eigenen Civil- und Ritualgesetze ein, welche sie bei selchen, die im vorzüglichen Ruf der Gelehrsamkeit dieser Art stehen, studiren, und womit sie weder sich selbst noch der bürgerlichen Gesellschaft wesentlichen Nutzen schaffen. — Solchen Mängeln abzuhelfen sollen in den am Besten sich dazu schickenden Städten und vorzüglich in denen, wo sich Synagogen befinden, öffentliche jüdische Schulen angelegt und A. die Schullehrer in denselben vom Staate angestellt und besoldet werden. b. Sind hierzu solche Subjecte zu nehmen, die nicht nur die jüdische Religion wohl verstehen und hierin das Vertrauen der Judenschaft des Ortes haben, sondern auch deutsch und polnisch lesen und schreiben können und die gemeine Rechenkunst verstehen, indem der Unterricht daraus mit gehen muß. e. Wenn dergleichen Subjecte bei der ersten Errichtung der Schulen im Lande nicht zu finden, auch aus andern königlichen Provinzen nicht zu erhalten sein möchten, so sollen inmittelst, bis die Schulen mit hinlänglich tüchtigen Lehrern zu dem aä d bemerkten Unterricht werden besetzt werden können, solche dergestalt eingerichtet werden, daß ein christlicher Schullehrer in der Stadt, der es versteht, einige Stunden wöchentlich den jüdischen

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