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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 30

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 30 (sequence 2)
Language
German
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30 A. Warschauer, Die Erziehung der Iudcu und verheirathete Lehrer für Mädchen zu halten. In kleineren Gemeinden sollten auch solche nicht zugelassen werden. Die Stellung der Regierung und zugleich der Juden selbst in dieser Frage wird recht klar durch einen Kabinetsbefehl vom 9. Dec. 1775 zunächst an die Neumärkische Kammer, der dann an alle Prov'mzialregierungen zur Nachachtung gesandt wurde. „Mittels des bereits unterm 30. Martii a. e. an Euch erlassenen Rescripts wegen Bestellung der jüdischen Schulmeister in den Städten dortiger, Provinz — hieß es — seid Ihr zwar dahin beschieden worden, daß solche künftig nicht anders als nach von hierorts eingeholter Approbation geschehen soll. Da aber die hiesigen Rabbiner und Aeltesten Namens der ganzen Judenschaft unterm 26. iu. xr. hier vorgestellt haben, daß solche Verfügung auch auf die unbeweibten Schulmeister, welche nur eine gewisse Zeit an einem Orte bleiben dürfen, extendiret werde, so wird dieselbe hiermit näher declariret, daß nämlich nach Vorschrift des General-Juden- Reglement nur die beweibten Mädchenschulmeister, welche daselbst Art. 3 unter die publiquen Bedienten gerechnet werden, an den Orten, wo dergleichen stattfinden, von hieraus gleich anderen publiquen Bedienten approbiret werden müssen, mit den unbeweibten andern Schulmeistern aber,welchevonder Judenschaft des Orts zum Unterricht ihrer Kinder angenommen werden und nicht länger als 3 Jahr an einem Orte bleiben dürfen, ist es nach dem angeführten Articulo des G.-J.-R. hinfüro dergestalt zu halten, daß dieselben zwar bei Euch angezeigt werden müssen, es jedoch in solchem Falle nur eines Erlaubnißzettels von Euch bedarf .... Wenn hingegen ein Schutzjude für sich allein einen unbeweibten Schulmeister annimmt und in seinem Hause ihm Lohn und Unterhalt giebt, ist derselbe blos als sein Domestique anzusehen." Daß dieser Grundsatz des Nichtbeachtens des jüdischen Erziehungswesens auch auf die neuerworbenen ehemals polnischen Landestheile angewandt wurde, zeigt ein noch erhaltener Entwurf zu einem General- Privileg und Reglement für die Judenschast in den Districten an der Netze von 1779. Er schließt sich ganz eng an das Reglement von 1750 an, giebt ganz offen als seinen Zweck lediglich an: „daß dieser zahlreichen Judenschaft zur Erwerbung ihres Unterhalts und Entrichtung ihrer Abgaben hinlängliche Nahrungsarten offen gelassen, dahinwiederum aber auch denselben, damit ihre übermäßige Ausbreitung in zu vielen Gattungen des Gewerbes die Nahrung derer Christen nicht schwäche, die zweckmäßigen Schranken gesetzt werden", erwähnt das Erziehungswesen gar nicht und führt unter den publiquen Beamten, welche jede Gemeinde halten soll, Schulmeister nicht mit auf. Man sieht also, daß die jüdische Bevölkerung des Netzedistricts dadurch, daß dieser Entwurf niemals Gesetz wurde, nichts verloren hat. Man findet auch sonst während der ganzen Regierung Friedrichs des Großen nicht, daß dieser sonst so weitblickende und in den Ideen der Aufklärung lebende Monarch die Wichtigkeit der Juden für seine neue polnische Erwerbung erkannt und etwas zu ihrer sittlichen und intellectuellen Hebung gethan hätte. Er war „eben vor die Juden überhaupt nicht portirt", und sein Bestreben ging darauf hin, die Zahl derselben durch möglichst große Austreibungen der ärmeren zu vermindern und den Handel der zurückbleibenden möglichst einzudämmen.

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