Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 1)
- Language
- German
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A. Warschauer, Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen. 29 Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen. Nach archivalischen Quellen. Von A. Warschauer. I. 1772—1793. Zeitraum der Nichteinmischung des Staates in das jüdische Unterichtswesen. — Erste Anzeichen einer Systemänderung. Als durch die erste Theilung Polens i. I. 1772 der Netzedistrict und der größte Theil des heutigen Westpreußens an Preußen fiel, war dieser Uebergang von der polnischen Herrschaft in die preußische für die jüdischen Einwohner dieser Landstriche zwar in so fern ein Vortheil, als sie unter ein geordnetes Regiment kamen, welches sie gegen die unter der zügellosen polnischen Regierung immer wiederkehrenden widergesetzlichen Verfolgungen und Bedrückungen schützte — andererseits aber auch ein Nachtheil, als sie ihre alten Rechte und Freiheiten, mit denen frühere polnische Könige sie reich ausgestattet hatten, dadurch verloren. Das Rechtsverhältnis in dem sie von nun an zum preußischen Staate standen, wurde durch das am 17. April 1750 für alle Juden der preußischen Monarchie erlassene „Revidirte General-Juden-Privileg und Reglement" bestimmt. Der leitende Gedanke, von welchem dieses Grundgesetz ausging, war lediglich einerseits der, die Juden finanziell zum Besten des Staates auszunutzen, andererseits aber sie für die christliche Bevölkerung möglichst unschädlich zu machen; es bestand demnach durchaus nur aus einer Reihe Steuervorschriften und Beschränkungen in wirtschaftlicher und socialer Beziehung. Als Gegenverpflichtung erkannte der Staat seinerseits nur den Anspruch des Juden auf Schutz an. Speciell das Erziehungswesen der Juden war dem Staate in so hohem Grade gleichgültig, daß er durch einige Bestimmungen, welche offenbar den bestehenden Zustand nur gesetzlich fixirten, eine gedeihliche Entwicklung desselben noch erschwerte. Unter den „publiquen Bedienten", welche den Gemeinden zu halten erlaubt war, befanden sich Schulmeister für Knaben überhaupt nicht. Dieselben sollten ein durchaus fluctuirendes Element bilden, unverheirathet sein und nicht über drei Jahr an einem Orte bleiben dürfen. Aus sittlichen Gründen wurde den größeren Gemeinden nachgegegeben je einen oder zwei festangestellte, von der Regierung zu bestätigende