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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 8

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II.
Date
1889-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 Kerler: Zur Geschichte der Besteuerung der Juden zeichnet werden, an welche bei Strafe der Aechtung die zur Erwirkung der Bestätigung der Judenprivilegien erforderlichen Gelder abzuliefern seienDie in Aussicht gestellte Urkunde des heiligen Vaters ist datiert vom 12. Febr.; sie bestätigt den Juden auf Ansuchen K. Sigmunds alle von den Päbsten verliehenen Gnaden und Freiheiten und ferner einige durch den päbstlichen Vicecamerarius Ludovicus Alamandi zu erläuternden Artikel über gewisse Immunitäten und Gnaden 2). Die Artikel, aus welche sich der Pabst bezieht, beleuchten die sociale Stellung der Juden im Deutschen Reich zu Anfang des 15. Jahrhunderts, so daß wir es uns nicht versagen können, sie nach der Urkunde des genannten päbstlichen Kämmerers vom 23. Februar 1418 2) aufzuführen. Kein geistlicher Richter in Alamannien oder Germanien soll einen Juden oder eine Jüdin vor sich eitleren können, ausgenommen die Fälle in welchen es sich um die katholische Kirche, den römischen König, den Herzog von Savoien, die Kardinäle, Erzbischöfe, Bischöfe und andere geistlichen Oberen handelt, in deren Gebiet die betreffenden Juden sind. Miethet ein Jude oder eine Jüdin von einem Christen ein Haus oder eine Wohnung, so soll letzterer deshalb nicht von einem geistlichen Richter angegangen oder citiert werden. In dem Tragen von Abzeichen sollen ihnen keine Vorschriften gemacht werden, welche mit dem Brauch ihres Wohnorts in Widerspruch stehen. Niemand darf sie wegen Beobachtung ihrer Gesetze in Beziehung auf Feste, Häuser, Bücher, Kirchhöfe und alle ihre Güter belästigen, vorausgesetzt, daß sie die ihnen von den Päbsten gegebene Ordnung beobachten. Kein Jude, der jünger als 12 Jahre ist, soll gegen seinen und seiner Eltern Willen zur Annahme des katholischen Glaubens gezwungen werden. Der Urkunde des Pabstes verlieh K. Sigmund Nachdruck durch seinen Erlaß 1418 Febr. 23 an alle im Reich, die Judenschaft nicht im Besitz und Genuß der ihnen vom hl. Vater bestätigten Privilegien zu stören ^) Gerade diese Bestätigung gab, wie oben bemerkt, dem Könige Anlaß, neue Geldsorderungen an die Juden zu stellen, und zur Geltendmachung derselben und zur Erhebung der beanspruchten Summen den Konrad von Weinsberg nebst den drei oben genannten Juden zu bestellen. Die erste Kundgebung der Kommission liegt vor in einer Urkunde 1418 Mrz. 2 1) Gedruckt in Hanßelmann a. a. O. 86—87 nr. 20. — Eine lateinische Ausfertigung, in welcher aber dem Konrad von Weinsberg nur Joseph von Schlettstadt beigegeben wird, in Oehrin.qen 1. L 7 er. rnd. 2) Regest in keZ. Loiea. 12, 276, und daraus in Heffner die Juden in Franken 20; dann aus Heffner 1. e. in Wiener a. a. O. 181 nr. 511. 3) Die Urk. ist in einer glchzt. Abschrift auf Papier erhalten in Oehr. a. a. O. R 5 und 55, sowie in einer notariellen Urkunde 1420 Apr. 23 ebenda L 55; der Notar sagt über seine Quelle: teuerem äs reZistriL earnere axostoliee, in Huldas drrjuLmeäi lirere nostre rsKistrate rexeriuntur, extradi et trankeridi ae xresentidus äe verde aä verdünn annotari ieeiinu8. — Die Zugeständnisse, welche den Juden gemacht werden, entschuldigt der päbstliche Würdenträger mit den Worten: attenäentes, yuoä, etsi ^uäaeornni nextanäa xerüclia. sit rexredanäa) ixsorurn tarnen conversatio est uti1i8. 4) ReZ. Loiea 12, 278, und Wiener 1. e. 181 nr. 513. 5) In Oehringen 1. e. A 13 vi', rnd.

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