Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II. 7 stimmten Steuerbezirk erhalten, wie sich jene „Gülte" zu den regelmäßigen Steuern verhalten, ob nunmehr der im I. 1414 ausgeschriebene und noch keineswegs überall erhobene dritte Pfennig wegfallen solle, ob der Auftrag sich auch aus das sogenannte Bullengeld beziehe, mit dem wir uns im Folgenden zu beschäftigen haben werden. Nachdem der Kämmerer seine Steuerthätigkeit in Thüringen begonnen hatte, traten die Gegensätze der Interessen sofort schroff zu Tage: Angriffe wurden mit Beschuldigungen, Vorwürfe mit Klagen erwidert; der eine suchte die Geschäftsführung des andern als unredlich und gemeinschädlich zu verdächtigen und eine seine Ansprüche bestätigende Entscheidung des Königs zu gewinnen Zunächst stellte sich letzterer auf Seite Konrads von Weinsberg, indem er 1418 Mai 6 an Burggraf Johann schrieb, er habe in dem Befehl, den er ihm von der Juden wegen gethan habe, den 3. Pfennig in Thüringen, Meißen und dem Osterland Kärlich ausgenommen; ebenso habe er ihm geschrieben, daß ihn das Bullengeld nichts angehe Und doch habe er, der Burggras, die Ablieferung der beiden genannten Steuern an den königlichen Bevollmächtigten, Konrad von Weinsberg, verboten. Er spreche ihm hiermit sein Mißfallen aus und untersage jede weitere Störung '). Es ist zweifelhaft, ob der Erlaß überhaupt rechtskräftig geworden ist^). Sigmund nimmt auf ihn gar nicht Bezug in der Urkunde vom 2. Okt. 1418 in welcher er den gemeinsam für Burggraf Johann und Konrad von Weinsberg zur Erhebung der Judensteuern 1418 Febr. 14 ausgestellten Vollmachtbrief aufhebt, der Ueberzeugung Ausdruck giebt, daß der Burggraf diese Sachen getreulich, rechtlich und ehrbarlich ausrichte, und daher ihm diese Steuern zuweist, und zwar auf so lange, bis die 20000 Gulden, die der König ihm schulde, bezahlt seien. So lange der Burggraf lebte, blieb dieser im alleinigen Besitz der Vollmacht; nach seinem Tode ging sie mit Urkunde Sigmunds vom 4. Okt. 1421^) auf Konrad von Weinsberg über. Im Vorhergehenden ist das Bullengeld mehrmals erwähnt worden. Von dieser, der Regierung Sigmunds eigentümlichen Judensteuer sind nun einige Worte zu sagen. Es ist die den Juden im I. 1418 abverlangte Summe zur Belohnung der Bemühungen des Königs um die Bestätigung ihrer Privilegien durch Pabst Martin V. Schon Febr. 4 des genannten Jahres erläßt Sigmund an die Juden im Reich eine Aufforderung, in welcher Konrad von Weinsberg und die drei zu Konstanz seßhaften Juden Joseph von Schlettstadt Rabbi Lazarus Jsak und Lew als diejenigen be- ') S. die Klage- und Verteidigungsschriften in Oehringen 1. e. 55, zwei Exemplare. Das Schreiben ist in Originalausfertigung in Oehr. 1. e. L 14. Wurde es gar nicht expediert? Konnte des Königs Einwilligung zur Hinausgabe nicht erlangt werden? Ein Erlaß des Komas von demselben Tage an die Juden in Thüringen, Meißen und dem Osterland routatiL rautanäls desselben Inhalts s. in Neue Beyträge . . . 1754 S. 9. 3) Vgl. die vorhergehende Anmerkung. H Gedruckt in Spieß archiv. Nebenarbeiten 1, 123—125 e5. 114. — Ein Regest der Urkunde bei Stobbe 1. c. 211; ganz ungenügend bei Wiener 181. 5) Gedruckt in Hanßelmann weiter erläutert- und vertheidigte Landes-Hoheit... Beylagen 87—88 ur. 21.