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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 6

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Besteuerung der Juden durch Kaiser Sigmund und König Albrecht II.
Date
1889-01-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 Kerler: Zur Geschichte der Besteuerung der Juden oder künftig zu entrichtenden Judensteuern und Judengefälle im ganzen Römischen Reich Mit diesem Auftrag wurden dem Kämmerer sehr weitgehende Befugnisse eingeräumt, welche freilich bald darauf eine wesentliche Einschränkung erfuhren. Schon am 22. Juli bevollmächtigte K. Sigmund den Burggrafen Friedrich VI. von Nürnberg, bis auf Widerruf die goldenen Opferpfennige und sämmtliche anderen königlichen Steuern, Zinsen und Gefälle von den Juden in den Erzbistümern Magdeburg und Bremen, in den Bistümern Hildesheim, Halberstadt und Schwerin, in den Herzogtümern Braunschweig und Lüneburg, in den Landgrafschaften Thüringen und Hessen, in den Markgrafschaften Brandenburg und Meißen, in den Herzogtümern Mecklenburg und Stettin:c. einzufordern und einzunehmen: zugleich erklärte er, daß alle Ansprüche, welche sich auf frühere anders lautende Bestimmungen stützen wollen, hinfällig seienOhne Zweifel hat es der König durch diese sich widersprechende Verfügungen veranlaßt, daß in der Folge zwischen dem Burggrafen und dem Unterkämmerer Mi߬ Helligkeiten ^) entstehen konnten. Von nachhaltigerer Bedeutung waren die Zerwürfnisse zwischen Burggraf Johann III. von Nürnberg, dem Bruder des ebengenannten Friedrich VI. und Konrad von Weinsberg im I. 1418. Gegenstand des Streites waren ebenfalls Judensteuern, zu deren Einziehung sowol der Burggraf als der Weinsberger sich als durch besonderen königlichen Austrag berechtigt ausweisen konnte. Diese höchst ärgerlichen MißHelligkeiten hat der König selbst verschuldet, sofern er sich nicht scheute, Urkunden ausstellen zu lassen, von welchen die cine die andere aufhob oder wenigstens in ihrer Gültigkeit beschränkte. Der Keim des Zwiespalts lag wol schon in dem 1418 Febr. 14 an alle Reichsangehörigen gerichteten königlichen Erlaß, durch welchen Burggraf Johann von Nürnberg und Konrad von Weinsberg bevollmächtigt wurden, mit allen Juden im Reich um eine jährliche oder monatliche oder wöchentliche oder tägliche Gülte für den König übereinzukommen; zugleich wurde verlangt, daß man sie oder ihre Agenten dieses Geschäft ungestört vornehmen lasse ^). Man kann aus dem Schriftstück nicht ersehen, ob ein gemeinsames Handeln des Burggrafen und des Herrn von Weinsberg in Aussicht genommen war, ob jeder seinen be- Gedruckt in Hanßelmann weiter erläut. . . . Landes-Hoheit des Hauses Hohenlohe Beylagen 85—86 m-. XIX, und in Neue Beyträge :c. auf das Jahr 1755 x. 592—595. Das Original der Urkunde ist in Oebringen a. a. O. 2. y Gedruckt in klon. Zoll. 7, 321—323 ur. 422 et. x. 323—324 nr. 423. 2) Eine Spur von solchen Zwistigkeiten findet sich in der notariellen Urkunde 1416 Nov. 17 in klon. 2oU. 6 in. 568, welche sich auf das angeblich von Juden ausgegangene Gerücht bezieht, der Herr von Weinsberg habe in Verhandlungen mit ihnen gesagt, es sei thöricht von ihnen, daß sie dem Burggrafen nachgehen; es helfe sie doch nichts; warum sie sich nicht lieber dahin wenden u>o die Macht sei? 4) Die Urkunde in gleichzeitiger Abschrift in Oehringen 1. e. D 55. Unberührt von diesen Bestimmungen sollten bleiben die halbe Judensteuer zu Ulm und Nördlwgen welche dem Grafen von Oeningen, diejenige unter Alb welche dem von Weinsberg, diejenige zu Nürnberg welche dem Wiglois Schenk, und die goldnen Opferpfennige welche dem Protonotar Johann Kirchen in Stift und Stadt Köln, sowie was sonst von Judenabgaben unwiderruflich verschrieben sei.

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