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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. Seite 189

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Mittheilungen über jüdische Interieurs zu Ende des siebzehnten Jahrhunderts
Date
1888-01-01
Page
Seite 189 (sequence 8)
Language
German
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Schnapper-Arndt, Jüdische Interieurs zu Ende des 17. Iahrh. 189 Ainnwerk. Im Ganzen 106 runde Schüsseln, 50 eckige kleine Schüsseln, 1 Suppenkumpen, 28 Teller, 4 Flaschen, 28 Kannen, 2 Butterständer, 2 Bettflaschen, 1 Faß mit altem Zinnwerk. ^) Eisen und Blech ganz unerheblich. Kupfer und Messing. 3 kupferne Kübel, Becken und Kessel; 2 messingne Leuchter, 2 dsgl. kleine Becken, Z dsgl. Kessel, 4 Siebchen, Z Mörserstein ohne Stößer. Kram- und Eßwaaren. 228 Stück Käse, davon 147 ausdrücklich als „koschere" bezeichnet, 1 ganze und 1 angebrochene Tonne Häring, 1 Faß mit kleinen Rosinen, 1 Faß halb voll Honig, 1 kleines Faß mit Honig; 2 angestochene Fässer mit Essig und 2 ditto mit Oel, 1 großer Topf mit Baumöl, 1 Schachtel mit Safran Blumen, 1 dsgl. mit Senf; allerhand Gewürzt) aus Tastet, Seide, Brocat 15 kr. bis 1 fl.; 1 Jüdisches Unterköller mit Spitzen 1 fl.; 1 blau Tastet Brust mit silbernen Schnüren 1,30 fl.; eine dsgl. Purpur Sammet mit goldenen Spitzen 5 fl.; 1 schwarzer Cameelhaarner Mannsrock 4,30 fl.; 1 leinener Sterbekittel 1 fl. — Nach der Eingangs erwähnten jüdischen Kleiderordnung würden manche dieser schönen Dinge mehr oder minder dem Jnterdict verfallen sein. Ihr zufolge sollten (um nnr das Wesentlichste anzuführen) Weiber und Jungfrauen keinen Sammt, keine Kleider an denen der Stab mehr als A/z Thlr. kostet, keine theureren Spitzen als für 1 fl. die Brab. Elle, keine Fontangen, keinen Chambreluc, gestickte oder bordirte Pantoffeln oder Schuhe, mit Spitzen besetzte Halstücher oder Schürzen tragen durien; auch goldene Schleier, Ketten und Gürtel sollten ihnen verboten sein: seidene Kleider sollten sie nur am Sabbath oder an Feiertagen tragen dürfen. Männer sollten gleichfalls an Werktagen nichts Seidenes, auch kein seidenes Futter tragen; Sabbaths und an Feiertagen keine Schabbes Mäntel von Seiden, niemals fädene Knöpfe von Gold oder Silber. Nur für Hochzeitsleute und nahe Anverwandte derselben sollte einiger weiter gehende Luxus erlaubt sein; auch sollte gestattet sein gewisse der schon angeschafften luxuriösen Stücke noch aufzubrauchen. — Man muß es übrigens der jüdischen Kleiderordnung nachrühmen, daß sie, mit Ausnahme einer das Gesinde betreffenden Bestimmung (es soll auch am Sabbath keine Seide tragen) demokratisch gehalten ist, keine Unterschiede nach dem Ansehn oder dem Reichthum macht und so wenigstens eine wirkliche Luxusordnung vorstellt, wogegen aus den ausgetüftelten Standesunterscheidungeu anderer zeitgenössischen Ordnungen, sowie aus deren eifrigen oder demüthigen Proemien gegen Luxus, Hoffart und Eitelkeit gerade verletzte Eitelkeit (der höheren Elasten, die sich von den niederen nicht genug ausgezeichnet wissen), deutlich herausspricht. 2) Man unterschied Frankfurter und theureres sog. Englisches Zinn. Gebrauchte englische Zinnwaaren wurden nach zwei mir vorliegenden Beispielen (1694 und 1704) auf 18—20 kr. per Pfund, Frankfurter (1704) aus 16 kr. geschätzt. 2) Nach der Stättigkeit Z. 77 war den Juden nur pfandweise erhaltene Specerei zu verkaufen erlaubt (bez. des Weines und Korns hieß es „zur Zahlung oder Pfandtweis" gegebene), nach einem Rathsbeschlusse von 1758 (Beyerbachs Verordnungen psA. 774) sollten sie jedesmal auf dem Würz-Schau-Amte eidlich angeben, wann und wie viel Specerei ihnen zugefallen sei.--Preis großer Rosinen 12 kr. per Pfund; des sehr beliebten holländischen Käses 6—7 kr. per Pfund. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden i. Deutscht. II. 1Z

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