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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. Seite 183

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Mittheilungen über jüdische Interieurs zu Ende des siebzehnten Jahrhunderts
Date
1888-01-01
Page
Seite 183 (sequence 2)
Language
German
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Schnapper-Arndt, Jüdische Interieurs zu Ende d. 17. Jahrh. 183 ferner in den Keller und endlich inventarisier! sie das nicht in der Judengasse selbst, sondern in der nahen Gasse „Hinter den Predigern" gelegene Gewölbe.') Nichts Ausnahmsweises liegt darin, daß Seligmann, wie man sieht, einige Fahrniß etwa 1000 Fuß weit auf rein christliches Gebiet vorgeschoben hatte. Zwar war nach der „Stättigkeit" (§ 75) den Juden „auff dem Marck oder in der Statt offendtlich ohne erlaubnis keine Laden oder Cramstandt zuehalten gestattet", aber der Gebrauch hatte die bloße Jnnehabung von Lagerräumen (Gewölben) durch Juden bestehen lassen. Eine ausbündig liberale Interpretation — die darum freilich auch nicht unangefochten bleiben sollte. Zu Ende des Jahrhunderts sehen sich „sämmtliche des Seiden-, Hutstaffirer und Leinenhandels anverwandte Burger" durch diese den Juden gewährte Nachsicht „in völligen Ruin und äußerstes Verderben" gebracht. (Eine Phrase, die übrigens in den endlosen Nahrungsstreitigkeiten jener Zeit fortwährend wiederkehrt). Und der Rath erläßt zu Beginn 1697, also kurz nach dem Zeitpunkt unserer Jnventarisirung, ein Edikt, wonach die Juden ihre Gewölber und Kammern binnen 14 Tagen zu räumen hätten.?) Die Juden appellirten indeß an den Reichshosrath und die Sache, über die ein stattlicher Berg von Acten erwachsen ist, wurde einstweilen dahin entschieden, daß den Juden Pendente Appellatione der Handel und Verkauf in diesen Gewölben nicht zu verwehren sei, daß sie jedoch vor solchen Gewölben und Kammern keine öffentliche Zeichen und Waarenmuster wie in öffentlichen Kramläden aushängen dursten. Ein Einblick in das Inventar zeigt sofort, daß Seligmann z. g. C. nicht wohlhabend gewesen ist. Dies wird auch bestätigt durch die Schätzung, welche er zahlt und die sich (wie aus den Beedebüchern der obern Stadt zu entnehmen) auf 2 fl. 18 sh. pro Halbjahr belaufen hat. Danach hätte Seligmann fl. 1000 verschätzt,^) ein Vermögen, daß auch „der geringste Jud so nichts im Vermögen hat" versteuern sollte. ^) Selbmanns Hausrath wird, selbst wenn man annimmt, daß Einiges nicht zur Jnventarisirung gelangt sei, namentlich was die Möbel anlangt, als recht dürstig erachtet werden müssen. Der Handel, den er getrieben haben muß, dürste an Umfang nicht entfernt an den wohlhabenderer Genossen herani) „Mittwochß und Donnerstags den 4. und 5. Aprilis 1694", besagt die Einleitung, „haben wir Herrn Johann Christoffs von den Birghden ^s. 17. I^ti. und pro tempore ^.etnarii 8udstitutn8 Theodoricus Defessere und Joh. Henrich Richter Not. Laes. und Obrist Richter auf Grg. ertheilten Burgerm. Befehl ordentlicher weiß inventirt und beschrieben Seligmanns I. z. güldenen Cronen Haabe und Vermögen uud nach dem solches geschehen, mit dem gewöhnlichen Gerichts Jnnfiegel verwahret." — Folgt die Aufzählung. — Format des Aktenstücks: Schmalfolio. 2) Vgl. Moritz, Versuch einer Einleitung in die Verfassung derer Oberrheinischen Reichsstädte, Vol. I, S. 248 (Franks. 1785). 3) Dies zu berechnen hat man nämlich von dem eingetragenen Ziel die Stättigkeit mit 14 Schillingen pro Ziel abzurechnen; der Rest fl. 2:04 (der noch den halbjährigen ..Herdschilling" mit 12 Schillingen enthält) stellt die für obiges Capital zu leistende Zahlung dar. 4) Vgl. Lersners Chronik II, 1, 88; Stättigkeit §. 107. Ende des siebzehnten Jahrhunderts galt in Frankfurt der durch die Münzedikte von 1690 und 1693 provifionaliter eingesührte 18 Gulden- oder Leipziger Münzfuß. (18 fl. auf eine seine Mark.)

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