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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. 182

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Mittheilungen über jüdische Interieurs zu Ende des siebzehnten Jahrhunderts
Date
1888-01-01
Page
182 (sequence 1)
Language
German
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Mittheilunzen über Jüdische Interieurs M Ende des siebzehnten Jahrhunderts. Bon G. Schnapper-Arndt. Gelegentlich wirthschaftsgeschichtlicher Studien über das 17. Jahrhundert fielen mir im Frankfurter Stadtarchiv einige Jnventare jüdischer Besitzstände in die Hände, über welche Näheres zu erfahren dem Leser dieser Zeitschrift nicht unwillkommen sein dürste. Jüdische Jnventare aus so früher Zeit sind selten; nicht alle rechtlichen Veranlassungen, die zu Jnventarisirungen in christlichen Familien führten, hatten auch solche bei jüdischen im Gefolge. Die Obrigkeit ließ die Juden bei ihren Gebräuchen „wo sie sonsten den Christen ohnschädlich und daraus nichts widriges zu befürchten ist, also ohngestöhret verbleiben", so daß aus den unter ihnen vorgehenden und sie allein betreffenden Rechtshändeln selten Klagen bei den Gerichten vorkamen.') Jüdische Jnventare müssen deswegen noch häufiger und in ausgesprochenerer Weise als die bürgerlichen mit, verschuldeten oder unverschuldeten, Bermögensunfällen, auch Untersuchungen, in Verbindung stehen, was bei Schlußfolgerungen zu beachten ist. 2) Der Jude, in dessen Behausung wir den Herren Defessere (Gerichtsschreibersubstitut) und Joh. Henrich Richter (Obristrichter) zunächst folgen wollen, heißt Selig mann Judt zur güldenen Crone; er führt also, wie fast alle Frankfurter Juden jener Zeit, keinen Familiennamen, sondern wird, in eigentlich recht adliger Weise, nach seinem Stammsitz benannt. ^) Die Gerichtspersonen durchwandern bei der Besichtigung in üblicher Weise die Behausung von oben nach unten; sie betreten dabei den Speicher (damals mit dem heute noch in Süddeutschland üblichen Ausdruck „Bühne" genannt), dann 4 „Cammern" (was indeß in der Ausdrucksweise der Zeit mit dem Begriff „Stube" ziemlich identisch ist), eine „Wohnstube" und eine „Stube". Sie gehen ') Vgl. Orth Anmerkungen über die sogenannte Erneuerte Reformation 1742. Vol. II. p. 212 ff.--Vgl. übrigens auch Stättigkeit §§ 98 ff. 2) Indeß nicht in dem Sinne als ob deswegen die Juden nothwendig mehr Bankrottirer als die Bürgerschaft, namentlich die handeltreibende, gehabt haben müßten; eine simple Bemerkung, die man aber in einer Zeit, wo die Natur- und Temperamentsstatistiker zum drohenden Mißkredit wahrer exakter Untersuchung üppig aus der Erde wachsen (s. z. B. zahlreiche der von Thiel herausgegebenen Berichte des Vereins für Socialpolitik über den „Wucher auf dem Lande") kaum unterdrücken kann. 5) Die „Visitation der Judengasse" vom 22. Febr. 1694 (Stadtarchiv HZId. v 7 luit. 0) zählt in dem Hause ein Hausgesäß bestehend ans Mann, Frau, Tochter, Tochtermann und einer Magd. Als „Handlung" des älteren Ehepaares wird aufgeführt: „Leinentuch, Garn und Käß", die jüngeren „handelnnichts".

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