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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. Seite 180

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Österreich
Date
1888-01-01
Page
Seite 180 (sequence 10)
Language
German
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180 G. Wolf, Zur Geschichte der Juden in Österreich. Kaiser die Gnade erbeten, wenn er (M.) seiner Zeit aus dem Leben scheide, sein Vermögen seiner Familie zu vererben^), was ihm auch in dem Majestätsbriese vom 23. December 1598 zugestanden wurde. Man hat hier also nicht blos an dem Worte eines Kaisers gemäkelt und gemäkelt, sondern ist über dasselbe hinweggegangen und zu Recht bestehende Gesetze des Landtages und des Kaisers für den gegebenen Fall als null und nichtig erklärt. Wenn nun an der Stätte des Rechtes das Unrecht ist und an der Stätte der Gerechtigkeit die Ungerechtigkeit (Eccl. 3, 16), wie könnte man sich wundern, wenn auch Meisel ein Unrecht begangen hätte; die Procuratur weist ihm jedoch kein Unrecht nach, außer daß er von den ihm ertheilten Privilegien Gebrauch machte. Man warf Meisel den Wucher vor. Wir werden wahrlich nicht für Wucherer eintreten, obschon, wie bereits bemerkt, aäkno 118 wter Mäiess est und bis auf den heutigen Tag verschiedene Ansichten über diese Frage unter Fachmännern sind. Man bedenke jedoch, daß die Juden zu jener Zeit keine andern Erwerbsmittel hatten und daß ihnen der Wucher gesetzlich gestattet war. Zu schweigen von den Päpsten, welche Juden erlaubten zu wuchern, so wurde ihnen dasselbe in Böhmen von Ottocar II. und Carl IV. erlaubt (vrgl. 5ura Huäaiea eivitatis Lrunsnsis und vipxl. 1a Huris ant.). Wir haben überdies hier zwei Fälle angeführt, daß Darlehen auf Pfänder jahrelang standen, ohne daß ein Heller Zinsen, geschweige das Capital gezahlt wurde und das geschah am grünen Holze, die Schuldnerin war die verwitwete Kaiserin Maria. Als Hauptargument der Procuratur muß daher angenommen werden, daß die Juden in Böhmen Gefangene des Königs seien und ihr Eigenthum gehöre dem Könige; aber dieses Argument wurde früher nicht geltend gemacht und selbst als sie im Jahre 1561 vertrieben wurden, war es ihnen gestattet, ihre Schulden einzutreiben. Ueberhaupt aber ging man nicht in ähnlicher Weise einer einzelnen Person gegenüber vor. Wir haben es hier daher mit einem Falle zu thun, der unseres Wissens beispiellos in der Geschichte der Juden in Böhmen ist. Man kann jedoch mit dem Stärkeren nicht rechten. Das Votum der Procuratur wurde angenommen. Dieses Votum blieb unbekannt, ja man wußte nicht einmal, daß ein solches abverlangt worden sei, und wer auch immer die Confiscation veranlaßte, ob der Kaiser oder der Kammerdiener Philipp Lang 2), sie hatten den Schein des Rechtes für sich. Der ausgleichenden Gerechtigkeit wegen scheint es uns 5) Meisel hatte keine Kinder. Wie mich Herr Professor Dr. Edmund Singer und der Philologe vr. Burkbart, Director des Franz Josef Gymnasiums in Wien, belehrten, fiel nach der lex ^ulia et Vapia?oxxea das Vermögen der Kinderlosen, um dem Uebel der geplanten Kinderlosigkeit zu steuern (im Pentateuch, Genesis 38,9 wird ein derartiger Fall aus egoistischen Motiven angeführt), dem Volke zu. Nach Weiske: Rechtslexion II Artikel: Caducität bestimmte Caracalla, daß das Vermögen der Kinderlosen dem Fiscus gehöre. Bergl. auch Arendts Pandekten 2. Aufl. S. 556. Selbstverständlich war jedoch dieses Moment hier nicht maßgebend. 2) Es muß übrigens hervorgehoben werden, daß 1601 Sixtus Hieronymus Machowsky als oberster Kammerdiener des Kaisers fungirte, der in sittlicher und rechtlicher Beziehung um nichts besser als Lang war (vergl. Hurter: Philipp Lang S. 19). Lang wurde erst 1603 oberster Kammerdiener.

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