Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1888
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Österreich
- Date
- 1888-01-01
- Page
- Seite 179 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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G. Wolf, Zur Geschichte der Juden in Österreich. 179 an Ihre Maiestät den König von Böhmen und also wir Ihrer Maiestät hierumben gutwillig gnädigste Anordnung thun wollten". Die Arrestirung fremder Schulden wegen, diesen Schutz, worauf sich Meisel berufen, können andere ehrliche christliche Handels- und Kaufleute, die in der Welt hin und wieder ziehen und ihre wie ihrer Weiber und Kinder Nahrung mühselig suchen, von Rechtswegen nicht genießen und wäre es der Landesordnung zuwider, daß man dies Meisel gönnte. Daß Meisel auch bewilligt wurde, in der auf seine Unkosten erbauten Synagoge König Davids Banner zu haben, „hat seinen gewissen Weg". Meisel, fährt die Procuratur fort, hat auch keinen Hauptkaufmannshandel geführt, keine Kaufmannssachen außer Land verführt oder von andern Orten und Enden nach Böhmen bringen lassen, sondern er hat auf Kleinodien von Silber, Gold und Edelstein geborgt oder solche verkaust. Er soll auch Kleinodien, die einander gleich waren, wiederholt sehr theuer verkauft und dann wieder zurückgekauft haben. Ebenso nahm er von den Leuten Wolle, Betten :c., die er dann den Christen verkaufte. Er hat auch viele fremde Schulden an sich gebracht und einen großen Theil andern Personen übertragen, die nicht in der Lage waren, ein Darlehen zu gewähren. Es waren daher Scheingeschäfte, Partiden, zum Nachtheile des Kaisers. Meisel hat das Land dahin gebracht, daß niemand mehr gegen die gewöhnlichen Interessen Geld leihen will. Da nun aus dem „einfältigen Gutachten so viel zu spüren und zu befinden ist", daß der Landtagsbeschluß vom Jahre 1596, nach welchem es gestattet sein kann Andern Verderben zu bringen, so wäre derselbe aufzuheben und bücherliche Eintragungen in solchen Fällen überhaupt zu verbieten. Wir haben hier aä Icmsum et latum, wenn auch nicht ganz wörtlich, wozu uns der Raum gebricht, den Inhalt des Gutachtens der Cammerprocuratur mitgetheilt und haben keine von den Anschuldigungen oder Anfechtungen, die vorgebracht wurden, verschwiegen. Wir glauben nun der Sache etwas näher treten zu sollen. Wir wollen nicht untersuchen, wer der Urheber des kais. Schreibens an die Procuratur war. Wir glauben selbst, daß Philip Lang, der erste Kammerdiener des Kaisers, dessen Wirken Hurter actenmäßig dargestellt hat, diesen Schurkenstreich herbei- und ausgeführt hat (derselbe hat verzweifelt viel Ähnlichkeit mit dem Weinberge Nabot, über welchen im Buche der Könige I, 21 berichtet wird). Wir haben es hier nur mit dem Votum der Procuratur, mit einem Stücke Cabinetsjustiz zu thun. Die Procuratur bestreitet nicht, daß Meisel Privilegien vom Kaiser hatte und daß er von denselben in dem Sinne und Geiste, in welchem sie ihm ertheilt wurden, Gebrauch machte und nicht weiter. Wie bar jedes Rechtsgefühls mußte die Procuratur sein, wenn sie es Meisel als Verbrechen anrechnet, daß er von den Privilegien Gebrauch gemacht hatte; hätte er etwa die kaiserl. Majestätsbriefe blos als freundliche Erinnerungen hinter Glas und Rahmen bewahren sollen? Meisel hatte sich in Vorahnung der Dinge, die kommen könnten und infolge der Dinge, die er selbst erlebt hatte, vom