Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1888
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Österreich
- Date
- 1888-01-01
- Page
- Seite 178 (sequence 8)
- Language
- German
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178 G. Wolf, Zur Geschichte der Juden in Österreich. genießen nicht befugt gewesen, noch Recht dazu gehabt, wie auch dieser Meisel, da er in Rechtfertigung bei den Landrechten gestanden, in die Landstuben noch in die Schranken nicht treten durfte, gar an der Thür (noch mit Erlaubung der Herren Landrechtssitzern) stehen mußte". Dieser Vorgang wäre auch wider die Landesordnung L 28, 31, die da besagt, wer fremde Güter, zu welchen er selbst kein Recht hat, sich einverleiben läßt und wer dergleichen Güter mit der Landtafel annimmt, soll als Fälscher betrachtet werden, dem König in Strafe verfallen und hat daß Gut dem Könige verwirkt. Der Landtag 1596 räumte den Juden das Recht ein, daß sie ihre christlichen Schuldner, von welchem sie Schuldbriefe haben, vor das Oberstburggrafenamt laden können, welches die Sachen zu schlichten hat, nicht aber, daß die Juden sich durch andere Personen vertreten lassen dürfen. Meisel erhielt das Recht, jene vom Herrn- und Ritterstande, die bei ihm Geld auf Pfänder ausleihen, nach der stipulirten Verfallszeit daran zu erinnern, die Pfänder einzulösen, wenn er sie nicht unter dem Preise losschlagen soll, weil er sich darauf berufen hatte, daß dies alter Brauch im Königreich Böhmen und in den Prager Städten sei. Dieser alte Gebrauch wird jedoch nirgends in der Landesordnung noch in den Stadtrechten gesunden, und daß solches von Rechtswegen geschehen müsse, „davon schweigt die Landesordnung ganz und gar stille". Durch diesen Vorgang wollte Meisel die Prager Städte unter seine „Dienstbarkeit" bringen. Es sollten bei den Gerichten Bücher bestellt und gehalten, in welchen die Mahnungen an jene vom Herrn- und Ritterstand ihrer Pfänder halber verzeichnet werden und er wie sein unchristliches wucherisches Benehmen, trotz des Verbotes der Landesordnung und des Landtagsbeschlusses, dadurch gestärkt und gekräftigt werden. Nachdem ferner gemeldet wird, daß nach dem Tode Meisels die Schulden, die er in Böhmen und in den angehörigen Landen gut hat, seinem Weibe, Erben und Nachkommen eingehändigt werden sollen, außerdem, daß sein Weib und seine Erben an ihren Personen und Waaren nicht gekränkt oder arrestirt, sondern nach seinem Testamente vorgegangen werden und falls er ohne Testament stirbt, sein Vermögen seinen Erben und Blutsverwandten zufalle, so erklärt die Kammerprocuratur, daß nach einer Anordnung des Königs Wladislaw vom Kaiser ein besonderer Machtbrief den Herrn- und Ritterstand, aber nicht für die Bürger die Erbschaftsfragen in Betreff Pfänder und liegender Güter regelt. „Dieser Meisel aber und alle andern in diesem Königreiche Böhmen und demselben incorporirten Landen wohnende Juden sind nicht allein Lehenleute, sondern ganz und gar Ihrer Majestät des Königs von Böhmen Gefangene, die sich auf Ihrer Majestät Wolgefallen und unter desselben Geleit allhier aufhalten und haben zu dem nichts, was denen vom Herren- und Ritterstand auch Ständen verliehen wird, kein Recht noch Gerechtigkeit. Deshalb können sie auch nicht wegen ihrer Güter testiren, noch der königlichen Machtbriese genießen, und wenn sie absterben, bleiben ihre Güter ungetestirt und fallen nicht auf die Frauen, wo sie keine Kinder haben, sondern aus die Obrigkeit