Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. Seite 177

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Österreich
Date
1888-01-01
Page
Seite 177 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2259275-2259334-2259337-2263697--0652-2263787
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

G. Wolf, Zur Geschichte der Juden in Öfterreich. 177 die Juden auf die Register nichts leihen dürfen. Es komme noch Folgendes hinzu: Wenn ein Christ bares Geld verleiht und davon über den gewöhnlichen Zinsfuß von 6 o/o verlangt oder „Verehrnngen" nimmt, so wird er im schwarzen Buche verzeichnet, wird für einen Uebelthäter gehalten, der sich keines Rechtes gebrauchen noch fähig sein kann, dessen Zeugniß bei den Ämtern nicht angenommen wird. Ehrliche Leute haben mit ihnen keine Gemeinschaft und machen sich des Geldes verlustig. Daß nun einem Juden gestattet sein soll, etwas zu thun, was den Christen so hoch verboten ist (außer wenn auf Pfänder geliehen wird) und daß ein derartiger hoher Wucher mit den Registern des Oberstburzgrafenamtes oder mit Hauptbriefen unter großem Jnsiegel versichert werden darf, — ist entschieden gegen die Landesordnung und gereicht zum Schaden des Landes. Es ist ferner der Landesordnung entschieden zuwider, daß wenn jemand Meisel welche Waren immer abkauft oder durch ein Darlehen sich bei ihm einschuldigt, dieser ihm einen Hauptbrief mit Bürgen oder Beschreibungen auf andere Personen mit gutem Willen übergeben darf und Meisel dieselben benutzen oder weitergeben kann; denn wenn die Juden mit gutem Willen Versicherungen geben dürfen, die sie dann andern abtreten können, so wird dasjenige, was davon dem Kaiser gebührt, bei eintretenden Pennfällen „verschränkt und vertuscht" werden. Weiter wurde Meisel gestattet, Personen außer dem Herrn- und Ritterstand Waaren zu verkaufen und dazu noch eine Summe in barem Gelde zu leihen. Falls er nun dieses Geld unter dem jüdischen Wucher leiht, so kann sich Meisel mit einem Mitgliede der Landtafel in Verbindung setzen, welches ihm die gebührliche Hilfe erzeigen soll, damit er zu seinem Gelde gelange. Dieses ist gegen den Landtagsbeschluß vom Dienstag nach Mathaei 1575, nach welchem es verboten ist, Waaren zu kaufen und zugleich zu entlehnen, da dieses als „Partida" (Betrug, die Käufe sind nämlich blos Scheinkäufe, um die Waaren iu verschleudern) bezeichnet wird. Wegen eines ähnlichen Vergehens hat ein Adeliger Georg Wodieradstag von Hruschow, der sich sonst außer dieses Verbrechens ehrlich und wol verhalten, Leib, Ehre und Gut verloren. Wol wurde aus spätern Landtagen mehrmals darüber verhandelt, den Artikel wegen „Partiden" aufzuheben und zu cassiren; doch der Kaiser hat, zweifelsohne aus besondern Gründen und Erwägungen, dies nicht zugeben wollen, da dadurch Pennfälle gar oft vertuscht werden können. Es ist auch zum Nachtheil, wenn junge Leute aus Not allerlei Waaren aus der Masse theuer abnehmen und das dargeliehene Geld dazu schlagen. Sie gehen unter, die Geschlechter verarmen und die Händler nehmen müßig aus und bereichern sich. Es sei auch nicht thunlich, daß Mitglieder der Landtafel sich des jüdischen Gläubigers annehmen. Ein solches Vorgehen würde nur zur Schwächung der Landtafel dienen, daß die Juden den Mitgliedern die Freiheit zur Landtasel nehmen und sich in die Landgüter einschleichen, „da doch bei Menschengedenken kein Jud sein Lebelang nicht allein öffentlich, sondern viel weniger unter einem Deckel durch niemanden die Landtafel zu

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.