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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. Seite 176

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Österreich
Date
1888-01-01
Page
Seite 176 (sequence 6)
Language
German
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176 G. Wolf, Zur Geschichte der Juden in Österreich. der Landesordnung vergleichen oder denselben worinnen zuwider und der kaiserl. Maiestät oder den Inwohnern des Königreichs Böhmen zu Schaden sein nach Notdurst beratschlagen und vollends Ihrer Maiestät über ein jeden insonderheit das Machten zu Händen der böhmischen Kammer übergeben sollen". Meisel hatte also vom Kaiser Urkunden, Majestätsbriefe, Privilegien. Selbstverständlich sind Privilegien Vorrechte, die eben Ausnahmen vom Gesetze bilden. Will man blos die Gesetze gewähren, dann sind eben Privilegien nicht am Platze. Und nun, nachdem Meisel todt war, sollte die Procuratur mit allem Fleiße untersuchen, ob die Privilegien nicht etwa mit den Artikeln der Landesordnung im Widerspruche standen oder der kais. Majestät oder den Bewohnern Böhmens zum Schaden gereichen. Man sollte meinen, daß man diese Momente hätte in Erwägung ziehen müssen, bevor man die Privilegien ertheilte. Doch es handelte sich hier, wie es im Sprichworte heißt, eine Hacke zu dem Stiele zu suchen, oder wie der Kirchenvater Augustinus sagt: das ist der Triumph der Tugend über das Laster, daß selbst das Laster den Schein der Tugend annimmt. Man suchte nach Gründen, um die ertheilten Privilegien zu annulliren und das Vermögen zu confisciren. Diese Gründe sollte die Procuratur herausfinden und sie fand sie. Der Wortlaut der Privilegien findet sich nach Lumir 1858 in „Altertümer der Prager Josefstadt" S. 41 und glauben wir sie hier nicht citiren zu sollen, da sie in dem Votum der Procuratur vom 5. Mai Sonnabends nach dem Heiltum 1601 (sie hatte sich sehr beeilt, dasselbe zu erstatten), das wir hier skizziren, enthalten sind. Das „einfältige Gutachten" geht dahin: In dem ersten Artikel der Privilegien wurde dem Meisel gestattet, jede Summa Geldes oder jedes Darlehn mittelst Schuldbrief und großem Jnsiegel einem Andern übertragen zu können. Die Procuratur erklärt, diese Begünstigung stehe entschieden im Widerspruche mit der Landesordnung § 1, nach welcher die Juden blos auf Pfänder leihen, hingegen nicht aus Beschreibungen in den Registern des Burggrafenamtes, bei welchen sie nicht dabei sein dürfen (f. oben). Wenn aber jemand von den Juden ordentlich kaufen oder baar entlehnen würde, so kann darüber ein Schutzbries ausgestellt werden. Dies kann jedoch nur so lange geschehen, als der Kaiser und der Landtag dies gestatten. Der Landtag gestattet jedoch blos, daß die Juden ihre Schuldner vor Gericht laden dürfen, um ihre Schulden einzubringen. Er läßt es jedoch nicht zu, daß die Juden ihr Guthaben Andern abtreten, die dann das Recht hätten, die Schuld einzutreiben. Es wurde ferner dem Meisel das Recht eingeräumt zu verkaufen oder Geld zu leihen und zu borgen jedermann aus allen Ständen und darf er von der dargeliehenen oder vertrauten Hauptsumme den jüdischen Wucher von jedem Schock Meißner pro Woche einen weißen Pfennig nehmen. Diese Bedingung kann er sich mittelst einer Verschreibung oder bei Treue, Ehre und Glauben mit den Registern des Oberstburggrafenamtes verobligiren lassen. Dies ist jedoch gegen die Landesordnung § 1, nach welchem

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