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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. Seite 173

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Österreich
Date
1888-01-01
Page
Seite 173 (sequence 3)
Language
German
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G. Wolf, Zur Geschichte der Juden in Österreich. 173 bmdungen angeknüpft wurden ^). Wie man übrigens weiß, waren die Juden fast ausschließlich auf Handel und Geldgeschäste hingewiesen und selbst im Mittelalter, als ihnen der Grundbesitz allgemein gestattet war, konnten sie von diesem Rechte nur wenig Gebrauch machen und Grund und Boden bestellen, da sie sich nicht sicher fühlten und befürchten mußten, plötzlich von Haus und Hcf vertrieben zu werden. Nun verbot sowol das biblische wie das jüdische Gesetz (der Talmud verbietet sogar Abak ribbith, d. h. auch nur ein Ständchen von Wucher) den Wucher. Nichts desto weniger stellte es sich als notwendig heraus, da auch die Kirchengesetze den Wucher verpönten, daß man Personen dulden mußte, welche einen höhern als den landesüblichen Zins nahmen und war dies in früherer Zeit um so notwendiger, da der Wert der Münzen rasch wechselte. Thatsächlich haben auch Päpste den Juden ausdrücklich gestattet höhere Zinsen zu nehmen. Es ist hier nicht unsere Aufgabe, die Momente anzuführen, welche diese Thatsache rechtfertigen oder entschuldigen, wir wollen auch nicht die Ansichten des Nationalöconomen Roscher bei dieser Gelegenheit anführen; wol aber dürfen wir sagen: tout eomxrenäre e'est Wut xaräouner. Doch wie immer, wenn die Sache den Machthabern mit oder ohne rechtlichen Grund zu viel wurde, so machte man ihr ein Ende. Der deutsche Kaiser, sowie sonstige Landesfürsten, hatten im Mittelalter das Recht, die Schuldbriefe der Juden zu „t'ödten" (sie für ungiltig zu erklären). Als im Jahre 1389 die furchtbaren Greuelscenen in Prag stattfanden, weil jüdische Kinder, die mit Sand spielten, zufälliger Weise einen Geistlichen trafen, der zu einem Sterbenden ging, verordnete König Wenzel, nachdem zahlreiche Juden getödtet werden waren und viele die Taufe annehmen mußten, daß Christen nicht verpflichtet seien, ihre jüdischen Gläubiger zu bezahlen und mußten diese die etwaigen Pfänder, die sie besaßen, zurückerstatten-). In gleicher Weise enthob Kaiser Sigmund nach den Hussitenkriegen 30. Juli 1436 (vrgl. Dobner IV 75) die christlichen Schuldner ihrer Zahlungspflicht gegen die Juden. Mit einem Worte, das Risico war sehr groß. So arg waren die Verhältnisse damals unter Rudolf II. allerdings nicht. Es erschien jedoch folgende Landesordnung, welche die Interessen der Juden in empfindlicher Weise schädigen sollte. In derselben heißt es: Die Juden sollen auch auff keine brief vnd auf keine Register nichts leihen nur allein auff die Pflandl da hierdurch vil trefliche Jrthumb entstehen. Man soll auch den Juden in keiner kuniglichen stadt oder t) Am 23. May 1578 machte die verwitwete Kaiserin Maria, Gemahlin Maximilian II., ein Anlehen beim Juden Veit (vielleicht Veit Bokaty; vrgl. Alterthümer der Prager Josesstadt zc. von Podiebrad u. Foges S. 142 Nr. 62) im Betrage von 2000 Thalern und verpfändete bei demselben Silbergeschirr. Sie verpflichtete sich, jährlich fl. 25 Interessen für je 100 Thaler zu zahlen. Bis zum 25. Febr. 1581 wurden jedoch keine Interessen, die inzwischen beiläufig fl. 1400 ausmachten, bezahlt. Sie verlangte daher, daß die Hofkammer auf Mittel und Wege sinne, „das gemeltes Silbergeschirr außgelöst und die großen Interesse überhebt werden möchte". 2) Vrgl. Gemeiner Regensburgische Chronik II S. 272, Pelzel Geschichte des Königs Wenzel I S. 233, 241. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Süden i. Deutschl. II. 12

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