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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. Seite 167

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Die Rückkehr der Juden nach Frankfurt am Main im Jahre 1360
Date
1888-01-01
Page
Seite 167 (sequence 14)
Language
German
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Jos. Goldschmidt, Die Rückkehr der Juden nach Franks, a. M. i. 1.1360. 167 Je sicherer man die Genehmigung erwartete, desto mehr Vorbereitungen wurden getroffen, um aus der Anwesenheit der Juden Nutzen zu ziehen. Z. B. die Gräfin Irmengard von Nassau übertrug Anfangs 1360 die Ansprüche und Forderungen, welche sie durch die Gnade des Kaisers und der Kaiserin auf mehrere Judenhäuser und Judenhofstätten hat, ihrem Sohne, dem Grafen Ruprecht „2U allim nut^s unä Se^nne unä virluste al8^ir sie Aekadit nadln unä auek moentennov Aenadit".') Das Capitel des Liebsrauenstiftes vertauschte eine auf einer Judenhofstatt liegende Mark Geldes gegen eine andre Anweisung, weil eben die Stadt nach ihrer Politik solche Rechte gern in ihre Hand brachte. IV. Endlich traf Ende Juli 1360 2) der kaiserliche Brief ein, der die Angelegenheit ordnete, und die Juden zogen zunächst auf ein Jahr ein. Die Bedingungen sind, soweit sie auf dem Papiere stehen, durchaus mild, wie das schon aus der kaiserlichen Entscheidung in Sachen des Erzbistums erwartet werden konnte. Ob wohl die Juden unter schwereren nicht bereit waren hereinzuziehen? Sie heißen äes Kienes unä unser Herren Kuriere 3), elves, eoneives. Aber man hüte sich vor voreiligen Schlüssen. Durch den Ausdruck wird nichts als des Reiches und der Stadt Schutz angedeutet. Die Juden galten nicht einmal den Ausbürgern gleich, deren politische und soziale Verbindung mit den Altbürgern durch die Ausnahme angebahnt wurde, sondern waren Ausnahmepersonen, ihre Rückkehr eine Finanzmaßregel. Sie wurden nicht einmal in das Bürgerbuch eingetragen, wie bis 1349, betrieben kein Handwerk und kein Warengeschäft. Sie zahlten weder, wie bis 1349, das übliche ELnstandsgeld von 3 T und einer halben Mark, noch wurden sie bei einer Bede herangezogen. Das Letzte könnte man zwar nach einigen Bemerkungen der Bedebücher ^) bezweifeln, allein in diesen wenigen Ausnahmsfällen zahlten die jüdischen Bewohner eines Hauses aus irgend einem Grunde in Stellvertretung für einen wirklich Verpflichteten. Gerade die peinliche Sorgfalt der damaligen Buchführung in Frankfurt gestattet uns, nicht bloß aus den Einträgen Schlüsse zu ziehen, sondern auch aus dem Mangel derselben. Waren die Juden somit von den ordentlichen und außerordentlichen Abgaben an die Stadt frei, so bestimmte jener Brief des Kaisers daß der Rat allein die Summe festsetzen sollte, welche jeder einziehende Jude zu zahlen habe. Am 3. und 10. September wurden acht Juden aus Seligenstadt 6), Mainz, Kassel, Heilbronn, Sobernheim, Basel, Stolzenberg ') Untergew. Jud. X, 49. 2) Faust Soll. Uff. 22, S. 70. 5) Senck. Lei. i'ur. I, 53. ») Fr. St. Arch. Bedeb. 1362, 2, S. 22. 1363, S. 18. 1364, S. 21. y Olenschlager Urk., S. 86. H Senck. a. a. O., nach Grotefends Richtigstellung.

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