Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1888
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Rückkehr der Juden nach Frankfurt am Main im Jahre 1360
- Date
- 1888-01-01
- Page
- Seite 163 (sequence 10)
- Language
- German
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Jos. Goldschmidt, Die Rückkehr der Juden nach Franks, a. M. i. I. 1360. 163 So lange die Juden nicht in Frankfurt waren, konnten ebenso des Grafen Eberhard von Epstein Ansprüche nicht befriedigt werden. Dessen Vorfahr Gotfried hatte von Kaiser Adolf zur Belohnung seiner Dienste am 3. November 1293 25 M. köln. jährlicher Einkünfte von den Juden in Frankfurt erhalten.') Dazu kommt, daß der Erzbischof Peter von Mainz am 5. März 1308 100 M. seiner jährlichen Einkünfte von den hiesigen Juden an Sigfried von Epstein verpfändet hatte. Von G. von Epstein wieder hatte Rudolf von Sachsenhausen mit kaiserlicher Erlaubnis die 25 M. jährliches Lehen auf die Juden gekauft. Es scheint, taß die Forderung nicht in Rudolfs Händen geblieben, sondern wieder an die Familie von Epstein zurückgelangt ist. Dagegen erhob Rudolf eine Mark von jedem jüdischen Familienhaupte. ^) Eine vierte Schuld von 20 M. köln. lastete vielleicht aus den Frankfurter Juden, seitdem am 13. Dezember 1292^) Adolf von Nassau diese Summe Gotfried von Merenberg überwiesen hatte. Wenigstens ist ihre Ablösung nicht erwähnt. Zu dieser Gruppe von Gläubigen gehörte endlich auch der Landvogt der Wetterau in Hanaus, der für den Schutz, welchen er den Juden außerhalb der Stadt angedeihen ließ, eine Belohnung empfing. Die Höhe können wir nicht angeben. 6) In welcher Weise solche Belehnungen erhoben und einkassiert wurden, kann wenigstens für die hiesigen Verhältnisse aus den vorhandenen Thatsachen leidlich entwickelt werden. (5s ist ja natürlich, daß weder die Juden gesamtheit noch die einzelnen Mitglieder mit den oben angeführten Gläubigern in direkte Verbindung traten. Vielmehr ließ der Kaiser die Gelder durch irgend einen Ministerialen oder Schultheißen, zuweilen wohl gar durch einen jüdischen Generalbevollmächtigten einziehen und demjenigen auszahlen, der die königliche Belehnung oder die Cession vorwies. Da sich der Kaiser das Recht über alles Vermögen seiner Kammerknechte zusprach, so konnte er die Lehnsummen, wenn die ordentlichen Einnahmen nicht ausreichten, durch außerordentliche Steuern aufbringen. Mit dem Verkauf von 1349 verzichtete er aus das Recht, (bis auf den goldenen Pfennig) es ging aus die Stadt über. Zugleich aber übernahm diese als Rechtsnachfolgerin auch die Passiva, wenn man so sagen darf, denn mit den 15200 T wurden dieselben nicht gedeckt. Aus diese Weise konnten sich die angeführten Gläubiger nunmehr an die Stadt halten. Allein da die Judengemeinde erlosch, fühlte sich die Stadt außer Stande, solche Lasten zu übernehmen; sie bezweifelte wohl gar die Verpflichtung unter den neuen Umständen. Wären die Zeiten nicht gar so traurige gewesen, so wäre eine höhere Entscheidung schneller als geschehen herbeigeführt worden. Aber daß die 5) Bestätigung bei Boehmer unter Z293, Apr. 23. 2) Senckenb. Lei. M. I, 225. Boehmer I, 685. 3) Vgl. unten. 4) Wiener Reg., S. 12 u. 277. 5) Boehmer 228, 250. H Kriegk Bürgerzw. a. a. O,