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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1888-01-01 · Heft 2 · p. Seite 161

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1888
Issue
Heft 2
Article
Die Rückkehr der Juden nach Frankfurt am Main im Jahre 1360
Date
1888-01-01
Page
Seite 161 (sequence 8)
Language
German
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Jos. Goldschmidt, Die Rückkehr der Juden nach Franks, a. M. i. I. 1360. 161 Juden, in den Jnsatzbüchern der Stadt Frankfurts) In dieselben wurden die vor dem Bürgermeister erfolgten Aufnahmen von Hypotheken (Versetzungen und Besserungen) eingetragen. Noch 1348 wird einem Juden Man von Mainz ein Haus gegen 4 T Heller Aesast oder vermietet. Aber vom Dezember 1348 ^) an wird kein Jude angeführt, nicht einmal der Ausdruck 2un «luäsn in der Bedeutung von Zinsen, oder Judenschaden gebraucht. Dagegen erwarb im Oktober 1361 s) Shmon von Seligenstadt eine Hypothek aus ein Haus, in welchem ein andrer Jude das vergangene Jahr gewohnt hat. Bücher hat ferner auf zwei Ausdrücke hingewiesen, welche die Behauptung von der Abwesenheit erhärten.Für 1354 liegt der Beweis „in der Urkunde, mit welcher Karl IV. die 1349 erfolgte Verpfändung erneuert, wenn man ihren Wortlaut mit demjenigen der Originalurkunde vergleicht". Während der König in der ersten Urkunde der Stadt verspricht. Niemand mehr Geld auf dieselben Juden oder ihr Gut oder ihre Schuld zu versetzen, und dieser Ausdruck die Anwesenheit voraussetzt, macht er sich im Bestätigungsbriese von 1354 anheischig, Niemand „der Juden Häuser und Hofstätten und was darzu gehört zu vergiften oder zu geben", welcher Wortlaut nur für Abwesende paßt. In einer zweiten Urkunde vom 14. April 1358 wird eine Bestimmung über Juden getroffen, die 211 2iten 211 ^rankenkurt komen; 2iteu bedeutet..aber in damaliger Zeit nichts anderes als „später". Ähnliche Belege bieten auch die Bücher des Domstiftes, wenn man daran festhält, daß sie nach 1355 geschrieben sind. In einem Bändchen ^) wird von einem Judenhause 211 äem Lx^el angeführt, daß es 4 T 16 F geben wird (äadit). Dahinter stehen die Worte: Lenäerlw äe Zxira et <sosexd Kadi äe Na^uneia. Senderlin gehört zu den 1322 Eingewanderten, der 1346 floh und dann wiederkehrte; sein Sohn erscheint noch in den Gültbriefen vor 1349.^) Die beiden Namen bezeichnen also die Besitzer vor dem Brande, jetzt mochte Niemand wieder darin wohnen. In einem andern Büchlein') ist eine Bemerkung in einer Sprache gegeben, die nur für Abwesende geeignet ist. Es handelt sich um einen Custodienbetrag für vier Morgen Wiesen- und Gartenlandes in der Nachbarschaft des jüdischen Friedhofes, äs cMdns ^uäei olim 4 sei. äen. nomine eeiisus persolvedant. vläel. nunc; xost eorum oeeisioneni pro eensu MÄielaliter sunt evieti et . . . aä üiotam eustoäiani xertlnedunt. Das nunc; deutet aus eine Zeit, in welcher die Juden noch nicht in der Stadt sind. Dagegen halte man die Ausdrucksweise eines Briefes vom 22. Juli Fr. St. Arch. Insatzbücher, I, 1341-1377. 2) Id. S. 20. 3 ) Id. S. 71. 4) Bevö'lk. v. Fr., S. 536 f. 5) Fr. St. Arch. Barth. St. 4403, S. 16. 6) Fr. St. Arch. Gültbriefe der Juden. -) Fr. St. Arch. Barth., I, 19, S. 50.

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