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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 4 · p. Seite 373

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 4
Article
Briefe von Lazarus und Gabriel Rießer
Date
1887-01-01
Page
Seite 373 (sequence 8)
Language
German
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H. Baerwald und M. Isler, Briese von Lazarus und Gabriel Rießer. Z7Z 2. Brief Gabriel Rießers an Herrn Z. Jacobson in Hamburg. Hamburg, den 16. März 1831. Ew. Wohlgeboren werden die Verspätung meiner Antwort auf Ihre neuliche Aufforderung gütigst entschuldigen, da ich durch ein unerwartetes Geschäft bis jetzt davon abgehalten worden bin. Zu einer genauen Darstellung alles Einzelnen, was in den betreffenden Gegenstand einschlägt, fehlen mir für den Augenblick die Materialien; alle Notizen, die mir gegenwärtig sind, theile ich Ihnen mit Vergnügen mit. Ich glaube nicht, daß Ihre Braunschweiger Freunde weiterer, ja ich zweifle, daß sie dieser Aushülse bedürfen werden, da, wie ich seit einigen Tagen weiß, der vr. Geitel in Braunschweig, ein sehr ausgezeichneter junger Advokat, den ich von der Universität her kenne, die Angelegenheit der Braunschweiger Juden betreibt. Sie kann in keinen besseren Händen sein, und er wird sich die zu seinen Arbeiten nöthigen Materialien leicht zu verschaffen wissen. Diese sind übrigens für die Staaten, die eine neue Gesetzgebung über den Gegenstand haben, sehr zugänglich. Das Preußische Gesetz von 1812 ist in den Preußischen Gesetz-Sammlungen zu finden. Das Ba irische von 1814 ist unter den Zusatz-Gesetzen zur Bairischen Verfassung von 1818 gedruckt. Das Frankfurter Gesetz von 1824, das Curhessische landesherrliche Edikt von 1818 sind ebenfalls gedruckt; das gegen das Ende des vorigen Jahres in Mecklenburg durchgegangene provisorische Gesetz für die nächsten 10 Jahre wird auch wohl bald -im Druck erscheinen. Das Würtembergische Gesetz von 1828 und die darauf bezüglichen ständischen Verhandlungen sind sehr bekannt geworden: das 2te Heft des 27sten Bandes der bei Cotta erscheinenden damals von Heine und Lindner herausgegebenen politischen Annalen liefert einen interesfanteu Auszug aus denselben. Schwieriger ist es das Verhältniß der Juden in den Staaten die keine neue Gesetzgebung haben, und wo das ihnen etwa eingeräumte auf einzelnen Concessionen und Dispensationen beruht, wie z. B. in Hannover genau zu übersehen; eine genaue Kenntniß möchte da wohl nur durch lokale Erkundigungen zu gewinnen sein. Was nun zunächst die nicht Deutschen Länder betrifft, so ist bekanntlich in Frankreich und in den Niederlanden aller rechtlicher Unterschied der Religionen absolut aufgehoben. Der augenblickliche Stand der Dinge in England ist für provisorisch zu halten, da die Emancipation noch in dieser Sitzung wieder zur Sprache gebracht werden soll. Der einzige Punkt, über welchen die Majorität im Parlament zweifelhaft ist, ist die Zulassung ins Parlament und zu Staatsämtern wegen der dazu nöthigen Modifikation des Eides; für eine in dieser Beziehung beschränkte Emancipation wäre wohl schon in dem vorigen Unterhause eine Majorität zu gewinnen gewesen. Nach den bestehenden Gesetzen fehlt ihnen aber noch weit mehr, selbst den Londoner Juden noch nach der Ertheilung des Stadt- Bürgerrechts, die viele Schwierigkeiten gehoben hat. In den vorjährigen

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