Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 4 · p. Seite 361

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 4
Article
Die Juden und die deutsche Literatur
Date
1887-01-01
Page
Seite 361 (sequence 41)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2259275-2259313-2259318-2263433--0409-2263520
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Ludwig Geiger, Die Juden und die deutsche Literatur. 361 Cxcurs 4 zu S 332 A. 1 und 3 Israel Jakob söhn (vgl. die kurze Bemerkung in der Mg. d. Biogr. XIII, 619 und die Ausführungen bei Grätz, Geschichte XI), 1768—1828 braunschweigischer Geheimer Finanzrath, eifrig und erfolgreich für die Besserung der Stellung der Juden thätig, Begründer der Jacobsohn- Schule in Seesen. Nach dem Erlaß der Frankfurter Städtigkeit veröffentlichte er folgende Schrift: „Untertänigste Vorstellung an Seine Hoheit den Fürst Primas der Rheinischen Conf'öderation über Höchstdessen neue Städtigkeit- und Schutzordnung für die Judenschast in Frankfurt am Main." Vom Geh. Finanz. Jsr. Jakobsohn in Braunschweig. Braunschweig 1808, gedruckt bei Fr. Vieweg 31 SS. — Jac. bekämpft besonders folgende Bestimmungen.: Z 2. Die drei Subjecte, welche die Juden zu Ober- und Unterrabbinern vorzuschlagen haben, sollen von dem protestantischen Consistorium geprüft werden, ß 9. 12. Den Rabbinen soll alle Jurisdiction genommen, der Bannstrahl nur dann erlaubt werden, wenn Polizei oder Gericht ihn zur Hilfe ruft; dagegen werde gründliches Studium der orientalischen Sprachen und Philosophie von ihnen verlangt. (I. verlangt für den Rabbiner einen Sitz im Consistorium.) Z 16. Beschneidung darf nur nach eingeholter Erlaubniß des sürstlichen Commissars vorgenommen werden. Z 19: Das jüdische Schulwesen untersteht der allgemeinen Schul-Curatel (I. verlangt ein jüdisches Schulcollegium, das auch Methode und Schulbücher vorzuschreiben hat). § 39. 43: Nur 500 jüdische Familien dürfen in die Städtigkeit aufgenommen werden; ist die Zahl nicht voll, so erlangt ein Ausländer Aufnahme, wenn er das 25. Jahr zurückgelegt, 6000 Gulden Vermögen aufzuweisen und eine Frankfurterin geheirathet hat. Z 52—66: Abgaben, Schutzgeld, dessen Höhe durch den fürstlichen Commissar und den Gemeindevorstand „nach Erwägung des Handels und Gewerbes, das Jeder treibt und nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse bestimmt wird, jährliches Judenschafts-Concessionsgeld von 22000 Gulden, das von der gesammten Judenschaft entrichtet werden soll, Einquartirungsgelder, Geschenke an die Behörden an Neujahr und den Messen. §79. Solidarische Haftbarkeit der Juden, Z 103 ff.: Erwerbung neuer Quartiere, Erbauung neuer Häuser, aber Wiederverweisung in die Judengasse, sobald diese aufgebaut ist. Z 114: Unterbringung jüdischer Knaben bei Meistern; „die Erfahrung wird dann lehren, ob und welcher gedeihliche Erfolg von dieser den Juden verschafften Befähigungsgelegenheit zu erwarten sei;" Juden dürfen Güter bewirtschaften und Fabriken errichten, aber nur mit jüdischen Arbeitern. Zuletzt die zahlreichen Handelsbeschränkungen. — Jak. schließt mit einem Appell an den Fürsten: derartige Bestimmungen könne er nicht wollen. „Ihr so allgemein als tief verehrter Charakter, Ihr überall hochgefeierter Name bürgt dafür. Sie konnten das nie wollen. Sie können es am wenigsten jetzt wollen, jetzt in einem Zeitalter, da unter dem lauten Beifall aller weisen, aller edlen und guten und aller menschlichen Menschen, die besten und erleuchtetsten Fürsten, die Zierden unserer Throne beschäftigt sind, den Juden die schwersten Ketten abzunehmen; da ein Alexander, Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden i. Deutsch!. 24

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.