Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Österreich
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 312 (sequence 4)
- Language
- German
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312 G. Wolf, Zur Geschichte der Juden iu Österreich. Regierung die Genehmigung des Wahlstatutes erwirken sollten. Die Wahl fiel auf Seligman Gans, Inda Buchdrucker, Jsak Arzt und Josef des Leypolds Sohn. Es wurde ihnen eindringlich empfohlen „bey ihrem gewissen getreulich zu handeln, damit gemelte ampter dem alten jüdischen Gebrauch nach mögen erhalten werden" und wenn sie solches, wie gehofft wird, zu Stande bringen, „soll man ihnen in allen Synagogen ein Segen geben" (Mischeberach). Inzwischen wurde in Folge eines kaiserlichen Decretes (das nicht vorliegt), die Wahl der Altesten :c. von den sechs Rabbinern, nachdem diese den Eid abgelegt hatten, nach gutem Gewissen zn wählen, vorgenommen und zwar wurden gewählt als Älteste: Rabi Aron der Eva Munkens Mann (vielleicht Gal-Ed. S. 10 Nr. 24), Inda Jmpressor, Baruch des Enoch Sohn (vielleicht Gal-Ed. S. 21 Nr. 49), Rabi Abraham Bacher und Marcus Meisel; als Gemeindeälteste: Jacob Pardubitz, Rabi Mayer Ebstein, Meier Sachs, Rabi Seligman Horowitz und Jsak des Josef Juda Sohn und zum Richter Lazarus Fuchs des Jsaks Sohn.') Gegen diese Wahl, welche von den Rabbinern auf Grund eines angeblichen k. Mandates vorgenommen wurde, protestirten die Ältesten. Sie erklärten, daß sie sich wohl dessen freuen ihres Amtes enthoben zu werden, aber, meinen sie, ihnen sei von einem kaiserl. Erlasse, daß die Rabbiner die Ältesten wählen sollen, nichts bekannt. Die Rabbiner mögen wol erfahren in der Kunst (bedeutet hier Wissenschast) und geschickt sein, allein, daß sie die Ältesten und Gemeindeältesten wählen sollen, dazu sind sie von der Gemeinde weder berufen noch bestellt. Wenn bemängelt wird, daß vier Schwäger im Amte sind, so müsse darauf hingewiesen werden, daß sie von der Gemeinde, welcher der Thatbestand bekannt sei, gewählt wurden; die Schwägerschaft sei überdies eine weitläufige. Sie wiederholen, daß sie sich freuen des Amtes los zu werden, denn es bringe keinen Nutzen, sondern eitel Unruh, Unfried, Beschwernisse?c.; aber sie wünschen, daß der Gemeinde das Recht gewahrt bleibe ihre Ältesten zu wählen, denen auch nach den Mandaten der Kaiser Ferdinand und Max das Recht zusteht, die Rabbiner zu wählen. Die Gemeindeältesten und Sollicitatoren wieder erklärten, daß das kaiserl. Decret, nach welchem die Rabbiner die Wahl vornehmen sollen, in den Synagogen verlesen wurde. Es sei dieses allgemein bekannt. Sie finden diesen Modus auch angemessen, da die Rabbiner am besten wissen was der Gemeinde fromme. Sie weisen ferner darauf hin, daß 4 Personen bestellt wurden in der Sache vorzugehen und erklären, daß die Ältesten ihre Practiken üben um weiter im Amt zu bleiben, obschon sie verschwägert sind. Die Kammer, welche ein Votum abzugeben hatte, erklärte, sie sei mit Nötigeren und dem Kaiser wichtigeren Sachen beschäftigt; sie wollte sich Wie flucwirend die Verhältnisse waren geht aus folgendem hervor: Am 10. August 1574 setzte die böhmische Kammer die Ältesten ein, am 6. August 1576 setzte der Kaiser die Ältesten ein und am 4. Juli 1578 wieder die böhmische Kammer. Es find wol die Namen angegeben, die wir jedoch übergehen, da sich kein bedeutender darunter befindet.