Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 265

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 3
Article
Ein Brief Moses Mendessohns und sechs Briefe David Friedländers
Date
1887-01-01
Page
Seite 265 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2259275-2259313-2259317-2263304--0294-2263393
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

und sechs Briefe David Friedländers. 265 Der Reformplan beruht auf folgenden allgemeinen Grundsätzen. „Bon Seiten des Königs" d. h. in Absicht der königlichen Abgaben. Diese bleiben, wie sie gewesen sind „ohne irgend welchen Zusatz oder Almosen." Bis dato aber haben die Städte und Provinzen alle fünf Jahre „die Steuer des Königs" unter sich vertheilt. „Und alle fünf Jahre haben sie sich versammelt, um dieses Joch von der Schulter des einen abzuwälzen und der Schulter des andern aufzulegen." Dies hört auf. Z. B.: Berlin, Halberstadt, Churbrandenburg oder Mark haben zusammen gegeben „1000 Thlr., die einen 300, die zweite 200, die dritte 250, die vierte 250." Alle fünf Jahre hat sich das Verhältnis geändert, nun wird es neu ein für alle Mal bestimmt. Berlin gibt also „für sich nach gewissen Grundsätzen, die erst ausgemacht werden, beispielsweise 350, und dabei bleibts. Diese 350 nun sind bis jetzt auf jeden Familienvater in Berlin" bis dato repartirt worden, „und alle drei Jahre" ist „nach Schätzung" die Summe vertheilt worden, „so," daß wenn einer reicher oder ärmer geworden „die übrigen Familienväter" gewonnen oder verloren haben. Auch das hört auf. Es wird wiederum ein für allemal bestimmt, wieviel ein Jeder geben soll. Z. B. wenn auf mein Loos fällt 10 Thlr. jährlich in die Kasse des Königs zu geben, so gebe ich die 10 Thlr. „so lang ich lebe. Nach meinem Tode" hört „die Gabe" aus, und den Verlust trägt „die Kasse des Königs," nicht „die Gemeinde, und ebenso wenn einer arm wird," und das Ganze oder einen Theil nicht mehr geben kann, ist es Schade des Königs. Von Seiten der Gemeinde d. h. kirchliche Abgaben. Diese sind zweierlei Art. Entweder sind wir schuldig einem Dritten z. B. baare Gelder, die wir aufgenommen, oder wir haben Contrakte gemacht „mit dem Rabbiner, Cantor und den übrigen Gemeindeangestellten." Oder wir haben gemeinsame Armenanstalten: „Krankenhaus, Armenpflege, Unterstützung fremder Armen." Die ersten müssen wir bezahlen, d. h. „die Schulden der Gemeinde, nach der Schätzung, welche gemacht wird" und zwar im Laufe von zehn Jahren; die Rabbiner, Cantor u. s. w. müssen wir erhalten, „so lange sie da sind," ebenfalls „nach der Schätzung, welche veranstaltet wird." Zu „Krankenanstalten und Armenunterstützung" kann aber Niemand gezwungen werden, „nur gebe Jeder, wozu er sich freiwillig entschließt. Will „die ganze Gemeinde" sich verbinden „jedes Jahr zu geben, wie sie bis jetzt gegeben haben, so steht es in ihrer Macht," aber „ein Jeder hat auch die Befugniß, seine Hand davon abzuziehn;" in welchem Falle er aber auch Verzicht thut, wenn er „oder einer aus seiner Familie" verarmt oder erkrankt, „geheilt oder unterhalten zu werden aus der Kasse der Gemeinde." Nach dem Tode des Rabbiners, Cantors u. s.w. „kannNiemand gezwungen werden, einen neuen Rabbiner, Cantor u. s. w. zu unterhalten." Will „die ganze Gemeinde oder ein Theil derselben oder Wenige 10 Rabbiner, 20 Cantoren, 40 Schächter" unterhalten, „so stehts in ihrer Macht." Ich kann „für mich allein mir einen Rabbiner, Cantor u. s. w." oder gar keinen halten, oder „nur zwei Dajanim" werden „auf Befehl des Königs" eingesetzt. Diese sind als Rechtsgelehrte anzusehen, „und sie sind verpflichtet, von Ehescheidungen, Trauungen, Testamenten eines Gesunden oder Kranken

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.