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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 235

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 3
Article
Die Konfiskation der hebräischen Schriften in Frankfurt a. M. in den Jahren 1509 und 1510
Date
1887-01-01
Page
Seite 235 (sequence 6)
Language
German
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vr. I. Kracauer, Die Konfiskation der hebräischen Schriften in Frankfurt a. M. 235 Aufgabe stellte, ihn von der Notwendigkeit einer weiteren Bücherkonfiskation zu überzeugen. Einige Kapitel verdienen besonders hervorgehoben zu werden. Erst im Artikel 4 des 2. Kapitels kommt er dem eigentlichen Zwecke seiner Schrift näher. Er eifert hier gegen die „erdichten und falschen Bücher, die sich die Juden angenommen haben, und aus welchen sie ihre Kinder von Zugend auf unterrichten, dadurch dann solche Lehre mit anderen bösen Gewohnheiten dermaßen in sie wurzelt, daß sie der nit verlassen mögen." Schon in seinen früheren Werken, fährt er fort, habe er auf Beseitigung dieser Bücher gedrungen. Seine Mahnungen wären auch von vielen gelehrten und frommen Christen, besonders von der Herzogin von Baiern beachtet worden. Während er nun im Kapitel 5 die Bücher nennt, welche er den Juden gestatten will — es sind nur die Bücher der heiligen Schrift, die er sämtlich mit ihren hebräischen und griechischen Namen auszählt, um dem Publikum einen Begriff von seiner tiefen Gelehrsamkeit zu geben —, erfahren wir im Kapitel 6: „äie dosseu, valseken vnä vnnutssn duelier, äis man von der Fu6i8eka.it adtlum, vu<I a.M liebeu vnä auek z^re Radi, die solieke Ae8e1u^deii vuä Aeraaedt Kaden." ^) Im zweiten Teil seiner Schrift (Kapitel 13) wendet er sich an „die durchlauchtigsten, hochgeborenen Fürsten, gnädigste und gnädige Herren, auch alle Stände der Christenheit, sie sollen die Schmach, die durch der Juden falsche und ungegründete Schriften und Bücher Gott dem Allmächtigen, Marien seiner lobwürdigen Mutter, und allen Gottes Heiligen angethan werde, zu Herzen fassen und sich den Ernst zum Vorbild nehmen, mit welchem die Römische Kaiserliche Majestät als ein wahrer Liebhaber Gottes solche Bücher zu vertilgen sich vorgenommen hat." Dem Einwände, daß die Bücherkonfiskation sich praktisch nicht durchführen ließe, weiß Pfefferkorn zu begegnen. Er schlägt (Kapitel 14) vor, man solle den Juden einen „ungehörten" Eid auferlegen, daß sie keins der verpönten Bücher verborgen oder verkaust hätten. 2) Sodann versucht er. Über die verschiedenen Ausgaben von in lod vuä eer s. Pöcking Supplem. II. S. 69—70. Über die durch den Friesen Kanter am 8. März herausgegebene lateinische Übersetzung s. 1. 0. S. 71—72. Graetz Gesch. IX S. 96—99 und Geiger Reuchlin S. 223 u. 224 geben eine gedrängte Inhaltsangabe. 1) Mit Recht hebt Graetz Gesch. IX. S. 519 Note 2 hierbei „die gräuliche Unwissenheit" Pfefferkorns auf dem Gebiete des rabbinischen Schrifttums hervor. Bezeichnend hierfür ist auch die konfuse Aufzählung der Schriften, ohne Rücksichtnahme auf ihren Inhalt und ihre Zeitfolge. Den bereits von Graetz angeführten Beispielen von Unwissenheit lassen sich noch folgende hinzufügen: Er zählt unter anderen auf: Lokados Drouim, Lokauoos, Luooos eto.; er hält also Lekarwos für das Wochenfest, während es doch hier „Eide" bedeutet. Über Rabi Jschlokysch f. Graetz I. 0. Er schreibt anch Vess KMel und kess Lenamine?, als ob dies Personennamen wären. Wer der „Radi Uo^svke" sein soll, ist unsicher. Meint er mit Rabi Heunyndio R. Huno oder R. Nechunjah? 2) Dieser Eid — er nimmt fast das ganze 14. Kapitel ein — leistet an Sinnlosigkeit und Raffiniertheit das Unglaublichste. Einige Stellen aus ihm hat Graetz Gesch. S. 97 mitgeteilt. Auch hier zeigt Pfefferkorn seine große Unwissenheit. Er läßt die Juden schworen: led soi auok von 6es starken ^veiv, 6er 60 daist

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