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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 232

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 3
Article
Die Konfiskation der hebräischen Schriften in Frankfurt a. M. in den Jahren 1509 und 1510
Date
1887-01-01
Page
Seite 232 (sequence 3)
Language
German
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232 vi-. I. Kracauer, Die Konfiskation der hebräischen Schriften in Frankfurt a. M. legten ihm nochmals die ihnen von früheren Kaisern erteilten Privilegien vor, gegen welche auch das zweite Mandat verstoße.') IV. Mit Beginn des Jahres 1510 gewann im Rate eine andere Auffassung der Bücherangelegenheit die Oberhand. Bis dahin hatte derselbe, die Tragweite der kaiserlichen Mandate unterschätzend, sich gleichgültig gegen seine Juden verhalten, ja sogar deren Gegnern noch Vorschub geleistet. Jetzt fängt er an, sich seiner Juden anzunehmen und bemüht sich, die Bücherkonfiskation rückgängig zu machen; freilich scheut er sich noch, offen für sie einzutreten, da, wie er an seinen Vertreter auf dem Reichstage zu Augsburg, Jacob Heller schreibt, er nicht gern für einen Freund der Juden qelten wolle. Die Gründe für diesen Umschwung sind viel weniger humanitärer, als höchst praktischer Natur. Aus der Korrespondenz, die der Rat mit seinen Vertretern auf dem Reichstage unterhielt, ersehen wir, daß er fürchtete, die Gegner der jüdischen Schriften handelten weniger aus religiösem Eifer, als vielmehr aus weltlichen Interessen, und wollten von den einzelnen Juden für die Zurückgabe der Bücher ungeheure Geldsummen erpressen. Diese Ansicht wurde außer von Reuchlin^) noch von vielen anderen, besonders aus dem Kreise der Humanisten geteilt. Begreiflicherweise wollte aber der Frankfurter Rat niemandem gestatten, „seine Schafe zu scheeren," ^) da ihm sonst „ein merklicher Abbruch geschähe", d. h. die Steuerkraft seiner Juden und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit darunter leiden würde. Hierzu kam noch, daß jetzt von allen Seiten der Rat angegangen wurde, die den auswärtigen Juden gehörenden Bücher zurückzugeben. Die Landessürsten derselben reklamierten sie für ihre Unterthanen. So hatte sich schon im Dezember der Markgraf Friedrich von Brandenburg-Culmbach für seinen Juden Haim verwandt. Derselbe erhielt auch seine Bücher wieder.Da aber der Kaiser im Schreiben von Man (14. 11) dem Rate besohlen hatte, die Bücher bis zum Zusammentreten der Kommission in Verwahrung zu behalten, so schlug er alle weiteren Gesuche nach dieser Richtung ab. Dies erfuhr zuerst der Amtmann von Babenhausen, Friedrich Keßler v. Sarnißheim. 6) Der Rat lehnte seine Fürbitte für Seligmann, den 2) LrZin. iol. 94^: Item vk nenst äonrsta» (17.) üer «Inääen Privilegien 2nm ersten an statt äes Zeset2S lesen lassen (soll wohl so viel heißen als: die Ratssitzung sollte gleich mit dem Verlesen der Privilegien eröffnet werden, anstatt der Geschäftsordnung, äes Aesetss). 2) S. Graetz IX S. 137. Siehe das Citat aus Reuchlins äekensio bei Geiger Reuchl. S. 274. 3) So drückt sich Reuchl. I. e. aus: nt eas iinverii tidi oves . . . tonäant. ^) S. Li-Amd. 90 - ^riärion niarZrans 2N VranäenvnrZ, 2n Ltetin, Bommern, 6er Oassuden vncl ^Veväen nercsoZe, dnrZrane 2u RursnderZ vnd inrst 2u RnZen senridt tnr Havin «Inääen 2N L^adaen etilen dnener vnä anders in evnein V2.L2 verklagen — 6eni inarZZraue äie kev. inaväata Äer dnener Halver senriden. 2) Babenhausen gehörte dem Herrn v. Hanau. Das Schreiben des Amtmanns ist datiert vom 23/1. (Uitxvoen post Vineenev).

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