Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 3
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Juden am Bodensee und in seiner Umgebung
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 6)
- Language
- German
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am Bodensee und in seiner Umgebung. 221 zu Konstanz „Mayer Aenseli, der jude von Uberlingen, Merolt und Moysse Tannebach, die juden, gebriider, Josepes ssune von Ueberlingen" einen ihnen gehörigen und in Ueberlingen gelegenen Weinberg an einen Ueberlinger Bürger, Eberhard den Frikkenwiller. Vom Weinberge wurde bisher „ain halb fuder wins den siechen an dem Velde und ander zins" abgegeben. Die drei Juden verkaufen ihn nun mit dieser Abgabe und einer andern Einnahme von jährlich einem halben Fuder Wein und fünf Schilling Pf. „mit allen den nutzen und gewohnhaiten und mit allen den rehten, als in nnserrn vordern an uns braht hant, und also och wir denselben wingarten besessen und genossen habint, her untz uf diesen huttigen tag". Sie hatten demnach den Weinberg von ihren „vordern" d. h. denen, welchen er vorher gehört hatte, gekauft und mit vollem Eigenthumsrechte schon eine Zeit lang besessen und ausgenutzt. Wer diese „vordern" waren, geht in der hierüber ausgestellten Urkunde aus den Worten: „den wir kosten von dem R'ömschen chaiser" hervor. Ter Umstand, daß sie den Verkauf vollziehen „für uns und für alle Juden", sowie die Untersiegelung von seiten dreier Pfleger machen die Annahme wahrscheinlich, daß die Juden einer Handelsgesellschaft in Ueberlingen, Konstanz und Ravensburg angehörten, in deren Namen sie den Verkauf abschlössen^). Eine größere Wichtigkeit erhält die besprochene Urkunde dadurch, daß ihr außer den Siegeln der drei Pfleger auch die drei Siegel der ausstellenden Juden, enthaltend ihr Wappen und den Namen in hebräischen Buchstaben, angehängt sind^). Mayer Aenseli nennt sich auf dem Siegel: von der Voraussetzung aus, daß die in Deutschland vorkommenden Fälle von ländlichem Grundbesitz in jüdischen Händen nur Ausnahmen seien und sich lediglich auf solchen Grundbesitz beschränken, der als Pfandschaft für Darlehn gegeben wurde. In unserem Falle nimmt er daher an, hätten die Juden den Weinberg für geliehene Geldsummen vom Kaiser als Pfand erhalten, worauf, da das Pfand nicht eingelöst worden, dasselbe verfallen wäre. Zunächst ist die Boraussetzung Löwensteins, wie bereits Wiener, Recension a. a. O., S. 147 bemerkt, falsch. Vgl. die Belege bei Stobbe, a. a. O., Anm. 171, die sich noch zahlreich vermehren lassen. Dann liegt für die Annahme, daß wir es hier mit einem verfallenen Pfände und einem daraus resultierenden Kaufe (s. Stobbe, a. a. O., S. 118) zu thun haben, kein genügender Grund vor. In der Urkunde ist im Gegenteil ausdrücklich von einem regulären Kaufe die Rede. Auch ist hier der Verkauf ein völlig freiwilliger, während in dem von L. angenommenen Falle das nicht eingelöste Pfand innerhalb bestimmter Zeit, gewöhnlich eines Jahres, weiter veräußert werden mußte. Daß die Juden den Weinberg „nach unser guten stunde und ander erber lute rat" verkaufen, hängt wohl mit der Ueberlinger Verbrennung zusammen. 22) Löwenftein, a. a. O., Anm. 6, der hierin einer von R. v. Schreckenstein, a. a. O., S. 261 f. bereits ausgesprochenen Vermutung folgt. 23) Die Inschrift der Siegel, die bei Roth v. Schreckenstein, a. a. O., abgedruckt ist, hat H. Breßlau in der Hebr. Bibliogr. XII. (1872), 92 wiedergegeben. Die Conjectur, die Steinschneider hierbei macht, 155^, in — ^155^ giebt bereits Willstädter im Aufsatze Schreckensteins. Sie wird von Schrecken stein nicht angenommen, da ein ^a^v dastände; es ist jedoch nichts wahrscheinlicher, als daß der Strich des ^06 bei der Eingravierung ein wenig zu lang geworden ist. Ueber diese Ueberlinger Iudensiegel vgl. auch Ztsckr. f. d. Gesch. d. Oberrh. Bd. 32 (1880), 438. — Andere deutsche 'Judensiegel stellt Berliner in der Hebr. Bibliogr. X (1870), 87 zusammen. Es wäre noch zu verweisen auf Levy im Jahrbuch f. d. Gesch. d. Juden u. d. Judentums II, Leipzig 1861, S. 288, u. Anm. 85—86, und Zeitsair. f. d. Gesch. d. Juden i. Temschl. ^5