Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 10)
- Language
- German
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214 O. Stobbe, Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms. In den alten Schutzbriefen Ludwig's des Frommen heißt es, der König nehme bestimmte Juden sud iwstra äoLsusione, sud munäeduräo et äeLsQLlone) sud sermoue tuitlonis v08tre; dieselben sollten xartidu8 xalatü nostri üäeliter äeservlre. Aehnlich heißt in dessen xraeeextum ne^otiawrum (Zeumer p. 315, Nr. 37), die vom König in besondern Schutz genommenen Kaufleute sollen üäsliter eameram uoZtram äeservire; lieeat eis, sieut «suäeis, xartidus xalatii no8tri üäeliter äeservir«. Dem entspricht es durchaus, wenn von einzelnen Schutzjuden in dem Wormser Privileg gesagt wird, daß sie aä eamsram nostram attiueant. Aber daß die Juden ganz allgemein, ohne specielle Schutzertheilung, der königlichen Kammer unterworfen sind, daß alle Juden oameras imxerialis ssrvi sind, ist eine Auffassung, welche zu Zeiten Heinrich's IV. nicht begegnet und kaum vor Friedrich II. vollkommen ausgebildet ist. Erst in der Bestätigung, welche Kaiser Friedrich II. im Jahre 1236 der Wormser Urkunde ertheilte, wird von den universi ^lemannis servi eamere nostre, den 0mn68 ^näei ad eameram iiostram immeälate speetantss gesprochen. ^) V. Daß im Inhalt die Wormser Urkunde dem gemeinschaftlichen Vorbilde näher steht, als die von Speier und insbesondere, daß sie nicht etwa über dem jetzt vorhandenen Speierschen Privileg gearbeitet ist, ergiebt sich auf das unzweideutigste. Die Wormser Juden sollen nicht dem Bischof, sondern nur dem Kaiser unterworfen sein; es ist undenkbar, daß diese klare Vorschrift im Eingange der Urkunde aus den unklaren und widerspruchsvollen Bestimmungen der Speierer Urkunde durch geschicktes Auslassen entstanden ist. — Auch haben wir in dem Satz: „81 ^nis aävsrsnZ aliHueiu eoruui" u. s. w. die vollständige Fassung, welche in der Speierer Redaktion durch Auslassung des ersten Satzes der gemeinschaftlichen Vorlage oder durch sonstiges Fortlassen ganz zusammenhanglos geworden ist. Im übrigen enthält das Wormser Privileg einige selbständige ^sätze, welche von der gemeinschaftlichen Vorlage abweichen und eine lokale Beziehung haben: so die Bestimmung, daß die Juden eine eommoäitas (Abtritte?) in der Stadtmauer (in muro civitatis, iuira. vel extra) haben dürfen und daß sie das Recht des Geldwechsels besitzen. An dieser letzteren Stelle findet sich in der Späterer Urkunde die ursprüngliche Fassung, indem übereinstimmend mit den Ludwig'schen Privilegien (äe redus eornm eommutAtioues Laesre, eum Huiduslidet komirudus volnerint) den Juden gestattet ist, res sua8 cum huiduslibet komiiMus Msto eoueamdio mutare. Hieraus wird in der Wormser Urkunde das Recht des Geldwechsels:-) sie dürfen xer totam eivitatem enm Hiüduslibet dorniuidus eamdire ar-!) Ebenso ist das Privileg Friedrichs II. vom Jahre 1238 ertheilt den 5uäsi ^ViLnne, Lervi eamsi'e nostre. 2) Daß die Juden das Nicht des Geldwechsels zu Worms hatten, wissen wir auch aus dem Privileg Friedrichs I. vom Jahre 1165 für die Münzer von Worms, Boos Urkundenbuch Nr. 80; vgl. auch Höniger S. 139 N. 1. Seit wann, insbesondere ob schon zu Zeiten Heinrichs IV., sie es besaßen, ist unbekannt. — Neber den jüdischen Geldwechsel auch Stobbe S. 233 N. 92.