Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 213 (sequence 9)
- Language
- German
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O. Stobbe, Die Iudenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms. 213 llt newo ^uäeus . . . ueyue vinum nee annouam vel aliaiQ rem venäere praesmuat) und in späteren Verordnungen (Stobbe S. 231 ff. N. 90, 92) finden. IV. Das Wormser Privileg Friedrichs I. (VIII Läus aprilis 1157) ') behauptet nicht, wörtlich ein Privileg Heinrichs IV. für die Wormser Judenschaft wiederzugeben, sondern sagt nur ^uäeis äe Wormaeia et eeteris soäalidus statuta xroavi uostri Imperatoris Leuriei tempore LalmauuL eorun^ew «suäeorum exiseexi uostra ^uo^ue auetoritatele^esemxervalLturaeonLrmamu8. Jedenfalls hatte Friedrich I. eine Vorlage, welche mit der Speierer Urkunde Heinrich's IV. wesentlich gleichartig war; möglicherweise hatten von Heinrich IV. die Juden von Worms ein ganz ähnliches Privileg erhalten, wie es die Juden von Speier besaßen; nur auf ein derartiges Privileg geht die Urkunde Friedrichs I. zurück, nicht etwa auch auf die Schutzbriefe Ludwig's des Frommen; aus ihnen sind keine, dem Speierer Privileg fremde, weitere Satzungen entlehnt. Friedrich I. sagt nicht, in welchem Jahre Kaiser Heinrich den Wormser Juden das Privileg (statuta) ertheilt habe, sondern bedient sich nur der mir auffälligen Zeitbestimmung: temxore Salmauui eoruuäem ^uäeoruiu exLseoxi. Ich möchte vermuthen, daß so wie Heinrich IV. sein Speierer Privileg für 3 Judensamilien zu Speier und deren Genossen ertheilte, so die Juden von Worms dem Kaiser Friedrich I. ein Privileg zur Bestätigung vorlegten, welches Heinrich IV. (ohne Datum) dem JudenbischofSalmann et eeteris soäalidus, weiteren Genossen desselben ertheilt hatte, scdaß Friedrich I. mit Rücksicht auf die in dem Privileg benannten Personen eine Art Datirung vornahm. Auch deutet darauf der Ausdruck ^uäeis Se ^Vormaela et eeteris soäalidus; denn es hat keinen rechten Sinn, ein Privileg der Judenschast von Worms und deren Genossen zu ertheilen. Wahrscheinlich hatte in dem vorgelegten Privileg Heinrich IV. einige namhaft gemachte Juden aus Worms und deren Genossen in seinen Schutz genommen; dasselbe erhielt in der Bestätigung von Friedrich I. durch Auslassung der Namen eine die ganze Judenschaft von Worms umfassende Bedeutung. Somit glaube ich, daß Heinrich IV. einzelnen Juden von Speier und einzelnen Juden von Worms wesentlich übereinstimmende Privilegien, unter Zugrundelegung der alten Ludwig'schen Formulare ertheilt hat, daß das Speierer Privileg uns nur in der später gefälschten Ausfertigung erhalten ist, und daß das Wormser Privileg unter Fortlassung resp. Bearbeitung der Eingangsworte und des Schlusses, wesentlich entsprechend seinem Originaltext, in der Bestätigung von Friedrich I. vorliegt. Wenn man mit mir annimmt, daß ein für einzelne Juden erlassenes Privileg bei dieser Bestätigung auf die ganze Judenschaft ausgedehnt ist, wird auch der Anstoß beseitigt, welchen ich an den Worten „xresertim ouw aä eameram nostram attiueaut" sonst nehmen würde. Auch vom 4. und 6. April 1157 besitzen wir weitere Urkunden des Kaisers aus Worms, Stumpf S. 331. 2) Uebrigens weiß ich nicht, ob man zu Heinrichs IV. Zeiten bereits den Titel episeopns ^näeoruin kannte.