Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 212 (sequence 8)
- Language
- German
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212 O. SLobbe, Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms. von 1084 zugeschrieben hatte, — dafür fehlt es mir an jeder Bermuthung.') Wir fügen noch einzelne kurze Bemerkungen über einige die Juden begünstigende Bestimmungen der Speierer Urkunde hinzu, ohne daß wir aus denselben Material über die Entstehungsverhältnisse zu gewinnen vermöchten. a) Das Privileg enthält zum ersten Male das später allgemein anerkannte Vorrecht der Juden, daß sie von dem vindicirenden Eigenthümer den Ersatz des Kaufpreises für die von ihnen gekaufte, gestohlene Sache fordern dürfen: sl autem res 5urtiva axuä eos inventa iuerit, si äixerit ^uäeus se einisse, iuramento xrodet seeunäum ledern susm, ^uanti ernerit) et tantuuäeni aeeixiat et sie rem ei euHus erat, restltuat.-) Die Bestimmung kehrt wörtlich in dem Wormser Privileg wieder, woher sie wohl bereits dem echten Privileg angehört hat. k) Die.Ludwig'schen Patente verbieten, den Juden ihre inaneixia abspenstig zu machen und durch die Taufe zu entziehen; man Lhue es nichr adsyue sui xerieulo et rerum suaruiu üanmo (Nr. 30; vgl. auch Nr. 31). Diese Vorschrift, welche ganz besonders den Zorn der Kirche erregte, ^) wird in dem Speierer Privileg noch genauer dahin wiedergegeben, daß, wer dagegen handelt, den Bann doe est lidras tres ar^enti verschuldet habe, daß der Knecht im Eigenthum des Herrn verbleibe, aber aus dem Christenthum nicht wieder austreten dürfe. — Nach einer weiteren Bestimmung, welche kein Vorbild in den älteren Bestimmungen hat, sollen bei Strafe von 12 Pfund die Kinder der Juden nicht zwangsweise getauft werden; auch wenn sie sich freiwillig zur Taufe melden, soll man mit derselben noch drei Tage zögern, um in der Zwischenzeit genauer zu erforschen, ob wirklich ein freier religiöser Entschluß dieser Anmeldung zu Grunde liegt; wenn sie dann den Glauben ihrer Väter verlassen, sollen sie auch das Erbrecht gegenüber ihrer Familie verlieren(„et xossessionein"; in dem Wormser und dem Wiener Privileg heißt es: „relwyuant dereäitatem"). e) An verschiedenen Stellen des Speierer Privilegs wird die Steuerfreiheit der Juden hervorgehoben: man soll ihnen für ihren Handel kein tkelonwm vel aliHuam exaetionem xudlieain vel xrivatam. abnehmen; sie brauchen keine Pserde xroteetioneiu re^is vel exiseoxi vel an^ariam re^ie exxeäitwnis zu leisten; zum Schluß wird ihnen auch erlaubt, den Christen vinum suum et xi^mevta et antLÄota zu verkaufen, et, siout xreäixi- Inns, nullus ad eis exi^at vel maueosos (vgl. oben S. 209 f.) vel xala- Lreäos vel anAariam vel exaetionem aliHuam xudlieam vel privatum. Die letztere Begünstigung des Handels mit Wein und Gewürz richtet sich wohl gegen solche Beschränkungen, wie sie sich in den fälschlich Karl dem Großen zugeschriebenen sog. OaMula eontra ^uäaeos e. 3 (Loretws x. 258: ^) Ohne seine Gründe anzuführen, nimmt Höniger S. 151 an, daß die Interpolation „etwa aus ver Zeit der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts" herrühre; er setzt sie also hinter die echten Privilegien Friedrichs II. -) Stobbe S. 119 ff. 2) Stobbe S. 199, 272. ^) Stobbe S. 165 f., 268.