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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 210

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 3
Article
Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms
Date
1887-01-01
Page
Seite 210 (sequence 6)
Language
German
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210 O. Stobbe, Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms. kontrolirenden Lese- oder Schreibfehler, Hineingerathen; auch ist das bedenkliche Wort an der entsprechenden Stelle der Wormser Urkunde nicht aufgenommen. Somit fehlt es nach meiner Ansicht an jedem Grunde, um ein italienisches Vorbild für das Speierer Privileg anzunehmen. III. Eine Begleichung des Speierer und des Wormser Privilegs ergiebt das zweifellose Resultat, daß dieselbe Vorlage beiden zu Grunde liegt. Diese Vorlage wird in einzelnen formellen Beziehungen, besonders was den Wortlaut angeht, genauer in der Speierer als in der Wormser Urkunde wiedergegeben; aber in Rücksicht auf den Inhalt schließt sich die Wormser Urkunde enger an die gemeinsame Grundlage an, wogegen das uns erhaltene Speierer Privileg an mehreren Stellen Aenderungen in so tendenziöser Weise vornimmt, daß es unmöglich als ein echtes Privileg König Heinrich's IV. gelten kann. Falls überhaupt Heinrich IV. den Speierer und den Wormser Juden, wie beide Urkunden behaupten, Privilegien ertheilt hat, so ist deren Inhalt in der Urkunde Friedrichs I. für Worms authentischer aufbewahrt, als in der uns vorliegenden Speierer Redaktion. Es ist mir nicht unwahrscheinlich, daß das gemeinschaftliche Mittelglied ein echtes Privileg Heinrich's IV. für Speier gewesen ist; denn daß Heinrich IV. in der That den Juden Speiers ein Privileg ertheilt hat, können wir ohne weiteres annehmen. In dankenswerther Weise hat Breßlau nachgewiesen, daß die drei jüdischen Familien, zu deren Gunsten das uns vorliegende Speierer Privileg lautet, zu Speier und zwar zum Theil gerade zu Heinrichs IV. Zeiten gelebt haben. Auch ist die Datirung (19. Febr. 1090) unbedenklich, da wir vom 14. Febr. 1090 eine weitere Urkunde Heinrich's IV. aus Speier besitzen. Dies echte Privileg ist dann meines Erachtens einerseits in wesentlich unverändertem Inhalt von Heinrich IV. auch den Wormser Juden gegeben und dann von Friedrich I in sein Privileg für Worms herübergenommen und andererseits mit erheblichen Abänderungen seines Inhalts zu dem uns bekannten Speierer Privileg umgearbeitet worden. Was den letzten Punkt angeht, kommen besonders die Vorschriften über die Schutzherrlichleit und Gerichtsbarkeit in Betracht, welche der Kaiser und der Bischof nach dem Speierer Privileg über die Juden besitzen. Nach den Patenten Ludwig des Frommen soll, wer einen Juden tödtet, 10 Pfund Gold sä xartein palaeii zahlen (Nr. 30); bei Streitigkeiten Kein Gewicht legeich auf den Passus: Ueeat oui-igtiavos komiues Opera sua iaeiev6a eonäuesre, exeextiZ äiedus iestis et äomillieis, wo nur das Wormser Privileg noch den Zusatz hat: neo kve eontraäieat exiseopus vel alic^is elerieus. Schon das Ludwigsche Privileg Nr. 52 hatte den Juden das Halten christlicher Dienstboten gestattet; vgl. auch Oapit. Karls des Großen a. 809 o. 13. (Voretius p. 152). — Höniger S. 148 scheint das Fehlen jenes Zusatzes in dem Speierer Privileg dadurch zu erklären, daß die Stellung des Bischofs im Lauf der Zeit eine mächtigere geworden sei und man daher in Speier es nicht habe aussprechen wollen, daß der Bischof nichts dagegen haben dürfe. Aber es ist doch auch möglich, daß der Satz in der ursprünglichen Vorlage fehlte und in dem Wormser Privileg ein selbstständiger Zusatz ist, durch den es betont wird, daß die Juden auch in dieser Beziehung unter königlichem Schutz stehen.

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