Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 209 (sequence 5)
- Language
- German
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O. Stobbe, Die Iudenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms. 209 gang des Speierer Privilegs, wonach Heinrich IV. drei benannte Juden eum irckantidus eorum seu eum omnidu8 c^ui xer eos le^idus sxeräre videntur in seinen Schutz nimmt. Dies xeieos Lperare finde sich in keinem der drei Ludwig'schen Formulare und entspreche andererseits einem Rechtsverhältnis dessen Bedeutung man am Ende des 11. Jahrhunderts, aus welchem das Heinrich'sche Privileg datirt ist, nicht mehr verstanden habe. Also sei hier eine andere Vorlage „karolingischer Zeit" benutzt. Aber diese Argumentation beruht auf einem Versehen, denn in der That enthält das eine der Ludwig'schen Privilegien (Nr. 52), zu Gunsten des Juden Abraham von Saragossa, genau dieselben Worte: er und seine koviin63, <M per euia le^idus sxerare viäentur, solle des königlichen Schutzes theilhastig sein; ganz ähnlich wie in einem andern Privileg (Nr. 31) der König zwei genannte Juden eum par68 eorum in seinen Schutz nimmt. Daß man zur Zeit Heinrich's die komines, yui sxsrare viäentur, ^) wirklich für das hielt, was sie sind, und daß wenn man allerdings auch in neu aufgestellten Urkunden diesen Ausdruck nicht mehr originär brauchte, doch den Sinn verstand, zeigt die Begleichung der Speierer und der Wormser Urkunde. Während es in der ersten heißt, daß das Privileg gilt für die 3 Juden eum omniduZ, <M per eos le^idus Lperare viäeuwr, sagt die Wormser Urkunde, daß Kaiser Friedrich I. (resp. Heinrich IV.) die Vorrechte und den Schutz ^uäeis äe "Wormaeia et eeteris soäaMus suis ertheilt habe. Ferner beruft sich Breßlau auf einen der letzten Passus des Speierer Privilegs, die Juden sollen Handelsfreiheit haben: nnllus ad eis exL^st vel inaneosos vel xaleLreÄos vel an^ariaiQ vel exaetionein ali^uam xndlieain vel xrivatara. Auch dieser Satz fehle in den Ludwig'schen Privilegien; raaneosi seien eine byzantinische im 9. und 10. Jahrhundert häufig in Italien erwähnte Goldmünze, welche in Deutschland nie zirkulirt habe. Wer jenen Passus geschrieben habe, könne „demnach nur in Italien gelebt und zunächst an italienische Juden gedacht haben." Aber die Ludwig'schen Formeln enthalten einen ganz ähnlichen Satz: neyue teloneura aut xaravereäa aut raansionatieum aut xulveratieuin... exi^ere xraesuwat (Nr. 30, 31, 54). Da kann es wohl als sicher gelten, daß auch das Speierer Privileg nicht maveosi zu erheben verboten hat und daß die Juden nur von Abgaben für mansioves befreit worden sind. Weder das Speierer noch ein ihm zu Grunde liegendes korrektes Formular hat es mit jener byzantinischen Münze zu thun, sondern die maneosi statt mansionAtieuiQ sind nur durch einen, in seiner Entstehung nicht mehr zu weise. Indessen ist vrtus statt korws an manchen deutschen Orten vielleicht sogar die gewöhnliche Schreibweise; vgl. z. B. für Speier Hilgard Urkunden S. 258 a. 1319, für Worms Boos Urkundenbuch der Stadt Worms I. Nr. 217, 319,^329. Ebenso wird auch in Straßburg regelmäßig „ortus" geschrieben. — Für das Wort oasa in deutschen Urkunden berufe ich mich auf Waitz über die altdeutsche Hufe 1854, wo sich S. 15—20 zahlreiche Belege aus den Li-aäitioneL 8. Kallensss, I^ureLk., ^sissend. und k'uläenses finden. Vgl. darüber Brunner Festgabe für Beseler. 1885 S. 8 ff. 2) Stumpf Reichskanzler. II 1865 S. 242 Nr. 2901.