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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 208

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 3
Article
Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms
Date
1887-01-01
Page
Seite 208 (sequence 4)
Language
German
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208 O. Stobbe, Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms. (S. 149 N. 2), kommen die beiden Verfasser zum Theil zu verschiedenen Resultaten, woher mir eine erneute Untersuchung nicht überflüssig zu sein schien. H'ö niger kommt zu dem Resultat, daß die Wormser Urkunde unverkümmert das Recht der Juden zur Zeit Heinrichs IV. enthält, daß aber die vorliegende Redaktion Friedrichs I. einige archaistische Ausdrücke des Heinrich'schen Privilegs beseitigt hat. Das Privileg für Speier sei gar keine echte Kaiserurkunde; dasselbe beruhe auf der Wormser Urkunde in ihrer ursprünglichen Gestalt, habe aber ihren Inhalt etwa in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts zum Theil erheblich neugestaltet. Nach Breßlau liegt beiden Privilegien ein Muster karolingischer Zeit zu Grunde; es sei dies aber keiner der aus der Zeit Ludwigs des Frommen erhaltenen Schutzbriefe, sondern eine in Italien entstandene Vorurkunde, das Privileg eines italienischen Königs. Er vermuthet, daß das jüdische Geschlecht der Kalonymi zu Lucca ein karolingisches Privileg besessen habe, daß auf Veranlassung Otto's II. diese Familie nach Deutschland ausgewandert sei und daß sich ihre Nachkommen zu Speier von Heinrich IV. ihr Privileg haben bestätigen lassen. Das Speierer, uns nicht mehr erhaltene Privileg sei dann später einerseits zu dem uns bekannten Privileg für Speier umgearbeitet worden und andererseits die Vorlage für die Wormser Urkunde gewesen. Die Hypothese betreffs des karolingischen Privilegs für die in Italien ansässige Judenfamilie, welche Breßlau mit großer Gelehrsamkeit und feiner Kombination entwickelt hat, halte ich für nicht begründet; dagegen ist es mir zweifellos, daß die uns erhaltenen Privilegien für Speier und für Worms nicht in direktem Abhängigkeitsverhältnis von einander stehen, sondern auf eine gemeinsame, nicht mehr vorhandene Grundlage zurückzuführen sind, und daß das erhaltene Speierer Privileg unmöglich von Heinrich IV. herrührt, sondern eine Fälschung ist, welche zugleich an Lücken leidet. Gegen die Echtheit des Heinrich'schen Privilegs für Worms in der uns überlieferten Fassung von Friedrich I. sprechen dagegen keine Verdachtsgründe. II. Während, wie erwähnt (S. 205), das bischöfliche Privileg für die Speierer Juden keine Anklänge an die Formeln aus der Kanzlei Ludwig des Frommen enthält, schließt sich das Heinrich'sche Privileg für Speier an vielen Stellen ihnen wörtlich an') und ist auch darin mit ihnen verwandt, daß es nicht der Judenschaft, sondern nur bestimmten Juden und ihren Genossen ertheilt ist. Es bildet nicht eine einzelne dieser drei Formeln die Grundlage, sondern, wie auch Breßlau S. 154 bemerkt, es finden sich aus den verschiedenen Formeln verschiedene Stücke in der Speierer Urkunde; sie scheinen zu einer gemeinschaftlichen Borlage zusammen gearbeitet zu sein. Breßlau vermuthet, daß dieselbe in Italien entstanden sei. Aber seine Gründe beweisen dies nichts) Er stützt sich zunächst auf den Ein- 1) Stobbe S. 173 N. *, 259, Breßlau S. 152 fs. 2) Außer den beiden oben im Text besprochenen Gründen meint Breßlau S. 155 N. 21 auch, daß ortus für dortus in der Speierer und der Wormser Urkunde und oasa (Haus) in der ersteren vielleicht auf italienischen Ursprung hin-

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