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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 3 · p. Seite 207

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 3
Article
Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms
Date
1887-01-01
Page
Seite 207 (sequence 3)
Language
German
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O. Stobbe, Die Judenprivilegien Heinrichs IV. für Speier und für Worms. 207 dem, was uns bei dem Jahre 1236 Chroniken über eine Fuldaer Judenverfolgung und die sich daran anschließende Entscheidung des Kaisers über die Frage mittheilen, ob die Juden Christenblut zu rituellen Zwecken benutzen. ') Diese Urkunde Friedrichs II. aus dem Jahre 1236, in ihren beiden Bestandteilen (eonürmaew und adsolueio), bestätigt darauf im Jahre 126l) der Bischof Eberhard von Worms Huxta eontineneiam ori^inalis xrivile^ü; er sei dazu durch die Bitte der Wormfer Juden veranlaßt, welche, während man an andern Orten — wohl zu Zeiten einer Verfolgung — dieses kaiserlichen Privilegs benothigt wäre, Bedenken trügen, xroxter viarnni äiserimiva et äudium terre statum, das Original (die Utters, dullata) dorthin zu verschicken. Es ist daran zu erinnern, daß im Jahre 1266 in Weißenburg den Juden die Tödtung eines Christenkindes vorgeworfen wurde (interfeeerunt ^uäei In ^Vlssendur^ xuerum) Bei der sich zweifellos an diese Anschuldigung anschließenden Verfolgung wollten also wohl die Juden von Worms der dortigen Gemeinde mit ihrem Privileg zu Hülfe kommen, wonach der Kaiser derartige Anschuldigungen allgemein bei schwerer Strafe verboten hatte. Und dieses Transsumpt des Wormser Bischofs ist dann endlich von dem Erzbischof von Köln im Jahre 1360 auf den Wunsch seiner Indens bestätigt worden; eer Erzbischof sagt, es sei ihm das Wormser Transsumpt (transsumxtum siKillo veveranäi Huonäam äomini LderkaräL ^Vormaeiensls episeoxl pront xrima Laeie axparedat si^illatuw) vorgelegt und er habe es wörtlich abschreiben et nostri si^illi apxensione eommuniri lassen. Lediglich in dieser Gestalt, nach all' den mannigfaltigen Bestätigungen, liegt das Privileg Heinrichs IV. für Worms vor. ^) Es sieht fast so aus, als ob man das ursprüngliche Privileg habe in den Hintergrund drängen und in seiner Echtheit über allen Zweifel habe erheben wollen. Neue Thatsachen über die Geschichte der Juden erhalten wir nicht durch die Publikation des Wormser Privilegs, aber sie regt zu einer Vergleichung mit dem vielfach übereinstimmenden Speierer Privileg und zur Feststellung ihres gegenseitigen Verhältnisses an, ob beide Urkunden echt sind und welche Fassung bei erheblicheren Abweichungen die ursprünglichere sei. Diese Untersuchung hat bereits Honig er (oben S. 144 ff.) und Breßlau (oben S. 152 ff.) unternommen. Aber wie die Redaktion hervorhebt Vgl. Stobbe S. 184. 2) Nouurn. öerir,. XVII x>. 191. 2) Der Erzbischof sagt: ^uäeoruui lwZtroruiQ in terra et sud xotestate 120sdris eommoraueiuro; er spricht nicht von Juden der Stadt Köln, sondern von solchen, welche in seinem Territorium wohnen. Aus der Stadt waren die Juden zur Zeit des schwarzen Todes vertrieben (Stobbe S. 92 f., Hegel in den Städtechroniken XIV S. XVIX. ff.) und erst im Jahre 1372 wurden wieder Juden in Köln aufgenommen, Ennen Kölner Geschichtsquellen IV Nr. 549. 4) Herr Or. Korth hat die Güte gehabt mir über die Beschaffenheit der Urkunde noch weitere Auskunst zu geben. Er schreibt: „an der Echtheit des Stückes in der Kölner Fassung darf nicht gezweifelt werden; es trägt das ziemlich wohl erhaltene Siegel des Erzbischofs und erregt auch sonst nicht im geringsten Verdacht." 14*

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