Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Bedeutung der jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main seit dem sechzehnten Jahrhundert
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 192 (sequence 3)
- Language
- German
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192 L. Neustadt, Die Bedeutung der jüdischen Gemeinde in Frankfurt a. M. gehen. Von den sieben Anfragen, welche das Eherecht betreffen, gehören zwei dem sechzehnten Jahrhundert an. Der Schuttheiß von Hamburg erfordert im Jahre 1595 Bericht in „einer jüdischen Irrung, da von einigen Juden eine verschlossene Heiratsabrede einseitig erbrochen worden." In die Reformationszeit fallen die „Supplicationes getaufter Juden wegen ihrer Frauen", die dem jüdischen Glauben treu blieben. Besonders ein Renegat, Paulus Renatus, machte dem Rate in dieser Sache viel zu schaffen. Gutachten betreffs der Ehescheidung wurden von dem bekannten protestantischen Theologen Johann Brenz (1537 und 1542) und anderen lutherischen Prädikanten eingeholt. Eine ähnliche Angelegenheit beschäftigte den Rath im Jahre 1743, als von Weikersheim um Bescheid ersucht wurde, wie es hier, „wenn ein geheiratheter Jud sich zur christlichen Religion bekennt, mit der Ehescheidung und Separation der Güter gehalten werde". Drei weitere Sachen betreffen die eine Frage, ob dem Juden gestattet sei, „so der verstorbenen Frauen Schwester begehret" zu Heirathen. Die gräfliche Regierung von Holstein-Schaumburg wandte sich deshalb 1634 nach Frankfurt, und zweimal noch (1720 und 1728) ist der Rath aus Anlaß eines ähnlichen Falles von Hessen-Darmstadt aus interpellirt worden. Vereinzelt ist der Fall, daß 1668 die churbrandenburgischen Räthe zu Cleve Nachricht begehren, „ob hier geduldet werde, daß ein Jud seine Tochter seinem Bruder zur Ehe gebe". Auch bei Mitgiften wird die Rechtsfrage erörtert. Im Jahre 1612 schreibt der Amtmann der Herrschaft Eppstein für seine Schutzverwandte, eine Jüdin zu Massenheim, „eines Gebrauchs, so unter den Juden wegen der Donation xroxter uux>tia3 sein soll, abzuhören". Damit in Zusammenhang stehen die Anfragen des Domkapitels von Bamberg und der Regierung zu Merzentheim aus den Jahren 1736 und 1785 „auf etlichen Punkten der jüdischen Ceremonien und einschlagenden Rechtsfragen in sxeoie xuueto xraelationis äotis". Das Güterrecht wird noch in zwei anderen Fällen behandelt. Aus dem Jahre 1744 und folgenden sind Akten über eine Angelegenheit vorhanden, welche in Hamburg spielt, woher Erkundigung eingezogen wird, „wie es in Frankfurt in Ansehung der Juden-Erbschaft in sxeeie des weiblichen Geschlechts gehalten werde". Wie die Aufrichtung von Testamenten unter den Juden geschehe, darüber bittet Sebastian von Neufville 1624 „die jüdischen Rabbinen abzuhören und ihm von deren DePosition beglaubigten Schein mitzutheilen". Das hat seinen besonderen Grund. Die Civilgerichtsbarkeit lag bei der Gemeinde, welche ein zw'ölfgliedriges Cellegium mit dem Ober-Rabbiner an der «spitze unterhielt. Rechtsakte, welche der Beglaubigung bedurften, wurden in ein Gemeindebuch von dem Beglaubigten eingetragen. Das Amt des Beglaubigten oder Notars hat innerhalb der Gemeinde bis zum Jahre 1808 bestanden. Die Nolariatsbücher, welche uns noch im Archiv der Gemeinde erhalten sind, reichen bis dahin von 1645 an in ununterbrochener Reihenfolge. Daher auch die Rechtsprechung der Rabbiner und ihre Competen; zur Schlichtung von Händeln Gegenstand der Nachfrage wird, so von Churmainz im Jahre 1675. Üeber die Wahl der Rabbiner erkundigt sich die hessische Regierung zu Gießen 1718, 1509 will der Markgras Friedrich