Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Bedeutung der jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main seit dem sechzehnten Jahrhundert
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 191 (sequence 2)
- Language
- German
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L. Neustadt, Die Bedeutung der jüdischen Gemeinde in Frankfurt a. M. 191 bannte. Erst als die Verfolgungen des sechzehnten Jahrhunderts im Reiche begannen, mehrte sich von Jahr zu Jahr die Zahl der jüdischen Ansiedler in Frankfurt und damit auch das Ansehen der Gemeinde. So finden wir unter den seit Beginn des sechzehnten Jahrhunderts Aufgenommenen eine Anzahl Nürnberger Juden, schon 1499 erhielt der gleichfalls von der Ausweisung betroffene dortige Rabbiner in Frankfurt seine Aufnahme. Die hervorragende Stellung, welche Nürnberg bis dahin unter den Gemeinden des Reichs einnahm, ging bald auch staatsrechtlich aus Frankfurt über. Die Beleuchtung dieses Punktes ist der Gegenstand einer selbstständigen Untersuchung. Hier will ich nur an einer Reihe von Fällen zeigen, wie sich dieser Einfluß auch praktisch in der Folgezeit äußerte. Bei meinen Arbeiten aus dem Stadtarchiv stieß ich nämlich nicht selten auf Anfragen auswärtiger Regierungen an den Rath der Stadt über einzelne rechtliche Verhältnisse der Frankfurter Juden. Der Fall war entweder der, daß bei irgend einer Rechtssache auswärtige Gemeinden sich ihrer Regierung gegenüber auf das Recht der Frankfurter Gemeinde beriefen, oder daß die Regierung aus eigener Initiative sich Raths in Frankfurt erholte. Man erkannte somit das Rechtsverhältniß der Frankfurter Juden als maßgebend an. Diese bisher nicht beachtete Thatsache erschien mir interessant genug, um die Fälle, die mir aufstießen, zusammenzustellen, ohne jedoch behaupten zu wollen, daß damit eine Vollständigkeit derselben erreicht sei. Das mir bekannte Material erstreckt sich aus 33 Anfragen, welche sich auf fast alle Gebiete des privaten Rechts ziemlich gleichmäßig vertheilen. Wir finden Sachen, die das Ehe-, Erb- und Güterrecht, das Handelsrecht, die verschiedensten Gebiete des Civil- und Strafrechts betreffen. Die Gutachten werden zum Theil aus weiter Ferne eingeholt und aus Gebieten, welche, wie Hamburg, selbst ansehnliche Gemeinden besitzen; doch habe ich aus dem Osten des Reichs noch keine derartige Anfrage gefunden. Weitaus am häufigsten wird natürlich von benachbarten Gemeinden Rath erbeten. Ein Drittel aller vorliegenden Aktenstücke gehört den hessischen und wetterauischen Gemeinden an, allein vier von der Regierung in Darmstadt (aus den Jahren 1718, 1720, 1728 zweimal), von Hanau zwei (a. d. I. 1690 und 1735), vom Erzbischof von Mainz zwei (1675 und 1713), je eine von Burghaun (1509), Epstein (1612), Friedberg (1703), Fulda (1603), Gelnhausen (1519) und der landgräflichen Regierung in Marburg (1727). Dann folgen Anfragen aus fränkischen Gemeinden; von der markgräslich brandenburgischen Regierung in Ansbach zwei (1509 und 1728), vom Bamberger Domkapitel (1736), aus Mergentheim (1785) und Weikersheim (1743); endlich noch aus dem Süden: von Nördlingen (1667) und Mannheim (1789). Ungleich schwächer ist der Norden des Reichs vertreten durch neun Anfragen, welche auch fast allein dem Nordwesten angehören, zwei aus Hamburg (1595 und 1744 ff.), je eine von Arnsberg (1611), Cleve (1668), Hamm (s. a.), Hannover (1683), Hildesheim. (1611), Hildburghausen (1737) und der Holstein-Schaumburgschen Regierung (1634). Denen mögen sich noch zwei lokale Anfragen anschließen, welche aus Kreisen der Bürgerschaft 1519 und 1624 an den Rath er- 13*