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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 2 · p. Seite 193

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 2
Article
Die Bedeutung der jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main seit dem sechzehnten Jahrhundert
Date
1887-01-01
Page
Seite 193 (sequence 4)
Language
German
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L. Neustadt, Die Bedeutung der jüdischen Gemeinde in Frankfurt a. M 193 von Brandenburg-Ansbach von hiesigen Juden wissen, ob Liebmann zu Ansbach „Rabbi und Hochmeister" sei. Über die Vorsteher unterrichten sich die Räche von Hamm und 1603 wird von Fulda eine Abschrist der „Judenordnung" erbeten. Die Leistungen der Frankfurter Juden bei Feuersbrünsten sucht die Stadt Mannheim 1789 zu erfahren, worauf das städtische Feueramt einen ganz ausführlichen Bericht erstattet. Verwickelter ist die Sache, deren Aufklärung die Friedberger 1703 erbitten, was man bei Einquartierungen, Kriegsbeschwerden und noch einer Reihe anderer Umstände zu fordern hätte. Sonderbar klingt die Hanauer Frage 1735, ob es den Juden erlaubt sei, „auf Christtag, Neujahr und Festtag christlich Gesind oder Samstagsweiber halten zu dürfen". Wegen der „Judenherbergen" erbittet 1728 die Ansbacher Regierung Nachricht. Auch die handelsrechtlichen Verhältnisse werden durch eine Anzahl von Fällen berührt. Churmainz erkundigt sich 1713, wie es hier mit den Schulden minorenner Söhne gehandhabt werde; vr. Niclas Rucker fragt 1519, wie man sich minderwerthigen Pfandobjekten gegenüber verhalte. Eine Schrift desselben Jahres aus Gelnhausen geht den Wucher an, über den Zins bittet 1667 die Reichsstadt Nördlingen um Mittheilung. Dreimal wird über den Judeneid Bericht eingefordert, so ziemlich aus einer Zeit, 1727 von der Marburger, 1728 von der Darmstädter, 1737 von der Regierung zu Hildburghausen. Damit haben wir uns den strafrechtlichen Sachen genähert. Die Regierungen von Hannover und HildeSheim wünschen 1611 und 1683 vom Rathe Unterricht, wie es gehalten werde, wenn man gestohlenes oder geraubtes Gut finde. Auch die bandwurmartig durch das ganze Mittelalter hindurch bis in unsere Tage hinein sich windende Mär vom Christenblut ist durch ein Anschreiben der churfürstlich kölnischen Räthe von Arnsberg aus dem Jahre 1611 vertreten. Der Rath antwortet ihnen aus ihre Frage, ob sich jemals ein solcher Fall hier begeben habe, mit Nein. Wiederholt sind auch in Frankfurt derartige Anschuldigungen hervorgetreten, deren Verhandlung stets mit einer Freisprechung der Angeklagten endete. Die Proceßacten über eine Blutbeschuldigung aus dem Jahre 1504 bin ich eben beschäftigt zu verwerthen. Interessant ist, daß der Rath sogar um Übersetzung hebräischer Sachen angegangen wird, so von Hanau 1690. Bürgermeister und Rath zu Burghaun schreiben an ihn 2^e^er dedräiselier ^ort Iialden, nemlieli Nossör unä UasZlra (Denunciant und Denunciation). Eine ausführliche Besprechung der vorstehenden Fälle hat nicht in meiner Absicht gelegen, ich habe nur durch Aufführung derselben zeigen wollen, welche rechtliche Bedeutung die Frankfurter Gemeinde sich allmählich im Laufe der Zeiten errungen.

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