Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Konfiskation der hebräischen Schriften in Frankfurt a. M. in den Jahren 1509 und 1510
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 169 (sequence 10)
- Language
- German
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vr. I. Kracauer, Die Konfiskation der hebräischen Schriften in Frankfurt a. M. 169 diese genügten ihm ja zum Beweismaterial für seine Anschuldigungen — so wolle er ihnen die übrigen wieder zustellen. Aber die Juden erkannten wohl die ihnen gestellte Falle und wiesen seinen Vorschlag zurück, zumal sie bei einer die ganze Judenheit betreffenden Sache nicht einseitig vorgehen dürften; sie beharrten darauf, wegen der Verletzung ihrer Privilegien an den Kaiser zu appellieren und baten, bis dessen Bescheid eingelaufen wäre, die Untersuchung ruhen zu lassen. Die Kommission war durch diese Wendung überrascht. Die Juden hatten eine Rechtsfrage aufgeworfen. Durften sie überhaupt an den Kaiser appellieren, nachdem er das Mandat erlassen hatte? Und serner: durfte in der Zwischenzeit die Konfiskation ausgesetzt werden? Selbständig wollte die Kommission diese Fragen nicht entscheiden, sie beschloß, die Ansicht des Rates hierüber einzuholen. Die Juden, voller Freude, einen Tag gewonnen zu haben, überreichten demselben durch Fr. v. Altzei in einem „leinenen Sekelin"') ihre Privilegien und die Abschrift einer Appellation an den KaiserDennoch beschloß der Rat, dem kaiserlichen Mandate in vollem Umfang Nachzukommen Appellieren könnten zwar die Juden, die Konfiskation der Bücher müßte aber noch am selben Nachmittag stattfinden; ferner hätten sie alle aus dieser Angelegenheit erwachsenden Kosten zu tragen 6). Da überbrachte um Mittag Gumprecht den Erlaß des Erzbischofs von Mainz nach Frankfurt. Mit einem Schlage wurde jetzt die ganze Sachlage verändert. Die mit Strafe bedrohten Geistlichen baten den Rat, für sie beim Erzbischos zu intervenieren und ihnen die Erlaubnis auszuwirken, sich noch weiter an der Bücherkonfiskation zu beteiligen; der Rat aber hatte wenig Lust, die Vermittlerrolle zu übernehmen, er bedeutete vielmehr Pfefferkorn, das Gesuch der Geistlichen beim Erzbischos durchzusetzen 6). Da diese sich jetzt vollständig zurückzogen, das Mandat aber ihre Beteiligung durchaus verlangte, so fand auch der Rat keine Veranlassung, weiter gegen die Juden vorzugehen. Somit blieben letztere im Besitz ihrer übrigen Bücher; nur durften sie sie nicht veräußern oder aus der Stadt schaffen^). Die 168 bereits weggenommenen wurden einstweilen in Fässern aufbewahrt. Mit geheimem Ingrimm mag wohl Pfefferkorn diese Entwicklung der Dinge gesehen haben. Er, der mit so großer Siegesgewißheit von Padua aufgebrochen war, der geglaubt hatte, der Hinweis auf das kaiserliche Mandat allein würde genügen, die Behörden zu seinem willenlosen 1) LrZlQd. Z?oI. 56 a. 2) Den Inhalt ihrer Appellation erfahren wir aus dem Mandate v. Roveredo (siehe unten). 3) LrZind. 1. o. 4) s. Amst. Manuskr., hebr. Bericht I. 5) LrZrnd. ^ol. 56^Ves? äernalden arbeitenden Inten delonnuZ 211 tnnn (mit andrer Handschrift hinzugefügt) vnd die «snäen korters dualen solen. «) LrZind. 57s/b. ') S. Memoriale: Itein sein die Zernein «snäiseneitt aderwals irsr Aelodäe vnnä Sensale, kein bnelisre neu nerensssrn, erinnert vnnä errnanet worden de)- verine^6nvA der penen im inanäatt destirnptt.