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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 2 · p. Seite 167

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 2
Article
Die Konfiskation der hebräischen Schriften in Frankfurt a. M. in den Jahren 1509 und 1510
Date
1887-01-01
Page
Seite 167 (sequence 8)
Language
German
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vr. I. Kracauer, Die Konfiskation der hebräischen Schriften in Frankfurt a. M. 167 und nannte sodann eine Menge Bücher, die gegen das Christentum gerichtet wären. Die Juden forderten zunächst eine Abschrift des Mandats, damit sie sich genauer über die Bestimmungen desselben informieren könnten; verweigere man sie ihnen, so erklärten sie, sich direkt an den Kaiser wenden zu wollen. Die Kommission erblickte hierin aber nur einen Vorwand, die Sache zu vertagen; sie bemerkte daher, daß man ihnen eine Abschrift des Mandats würde ausfertigen lassen, ohne daß jedoch hierdurch die Konfiskation hinausgeschoben werden dürfe. Trotz aller Proteste der Juden ging man sogleich ans Werk, und Pfefferkorn nahm sämtliche in der Synagoge aufbewahrten Bücher, 168 an Zahl — ausschließlich Gebetbücher — an sich und ließ sie in das St. Martha-Spital (die jetzige Konstablerwache) tragen. Zugleich verbot er ihnen im Namen des Kaisers, bis auf weiteres ihre Gebetbücher zu gebrauchen und die gottesdienstlichen Andachten in der Synagoge zu verrichten. ^) Dieses Vorgehen Pfefferkorns war ein durchaus eigenmächtiges und unberechtigtes; das Paduaner Mandat bevollmächtigte ihn nicht im mindesten dazu. Auch wollte Pfefferkorn die Kommission noch veranlassen, in die Häuser der Juden einzudringen und ihnen die dort befindlichen Bücher zu entreißen; doch da bereits der Abend herangebrochen war, verschob man dies auf Montag (den 1. Oktober). — Die Geistlichen waren so rücksichtsvoll, die Sabbatruhe nicht st'ören zu wollen. Die ihnen so gewährte Frist benutzten die Juden aufs rührigste. Noch am Samstag begab sich in ihrem Auftrag Gumprecht Weissenau (nicht Weismann, wie Graetz, S. 299, im Juliheft schreibt) zum Erzbischof von Mainz, Uriel v. Gemmingen, der sich grade in seiner Residenz Aschaffenburg aufhielt.-) Die Bestimmungen, die er an die Geistlichkeit seines Sprengels erließ, zeigen uns, mit welcher Gewissenhaftigkeit und mit welchem Eiser er den Obliegenheiten eines obersten Kirchenfürsten nachkam. Ohne grade Freund der Juden zu sein, war er doch gegen sie gerecht und billig denkend. So hatte er das Verbot, daß die Juden nicht in Mainz wohnen durften, wieder aufgehoben und einen Arzt Beifus über sie zum „Rabi, Hofmeister und Korrigirer" gesetzt. ^) Bei seinem heftigen und leichtaufbrausenden Charakter nahm er die Mitteilung von der Beteiligung der Geistlichkeit an der Konfiskation mit großer Erregung auf. Aus dem Erlaß, den er an das Kapitel des Bartholomäus-Stiftes nach Frankfurt sandte, geht hervor, wie sehr es ihn empört hatte, daß dasselbe, ohne ihn zu fragen, in einer so wichtigen Angelegenheit selbständig vorgegangen war. Es mochte ihn auch S. Memorial: „Item sie Köllen äen raasar (Uaoksar) vnä die vills, (-^eüllak) ir teZIiok ketduok nid mer Aedraueden, und hebr. Bericht I, wo es heißt, und er (Pf.) verbot uns im Namen des Kaisers, ferner noch in der Synagoge zu beten." 2) Über ihn s. Geiger, Reuchlin, S. 219; über seine gelehrte Erziehung s. Joannes: rerum Äogunt. volurn. I pax. 818. 3) 6u<Zeui Ooä. äixlomat. IV, S. 580, „äamid äie juäerisoliakt... in besser reformatio!! unä or^nnnZe dann bisher desokeeii."

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