Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 2
- Article
- Diplomatische Erläuterungen zu den Judenprivilegien Heinrichs IV.
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 155 (sequence 4)
- Language
- German
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H. Breßlau, Diplom. Erläuterungen z. d. Iudenprivilegien Heinrichs IV. 155 Heinrichs IV. ein Mittelglied anzunehmen ist, das auf jenen Formeln (oder ihnen verwandten) beruhend, Vorlage für die Kanzlei Heinrichs IV. gewesen ist. Dies Mittelglied kann entweder eine Formel oder eine Vorurbmd.e^ gewesen sein, muß aber jedenfalls in karolingischer Zeit entstanden und in der Kanzlei Heinrichs IV. in seinen Haupttheilen ziemlich genau copirt sein. In der Speherer Urkunde, die in der Fassung den älteren Formeln mehrfach näher steht als der etwas umgearbeitete Wormser Text, heißt es gleich zu Anfang: Hualiter ^uläam Luäel ro^averunt, Huo eum infantibus eoruni Leu euui oruuidus, Hui per eos legibus sperare viäentui') 8ud tulolonem nostrarn reeixeremus. Die hervorgehobenen Worte, die sich an dieser Stelle in keiner der Formeln finden, entsprechen einem karolingischen Rechtsverhältnis dessen Bedeutung man im 11. Jahrhundert schwerlich auch nur noch verstanden hat,^) und können in der Kanzlei Heinrichs IV. unmöglich concipirt sein, sondern müssen aus der Vorlage stammen. Und dasselbe, was vom ersten, gilt auch vom letzten Satz der Speherer Urkunde, der gleichfalls in jenen Formeln fehlt: vullus ad eis exi^at vel inaueosos vel xalek-eäos vel av^ariara vel exaetioneiu aliyuain xudlieam vel xrlvatam; in Deutschland giebt es im 11. Jahrhundert nur Denare, aber keine Mancosi; das Verbot den Speherer Juden Mancosi abzufordern kann nur aus einer Vorlage karolingischer Zeit stammen. Gerade die Erwähnung dieser Münzsorte führt uns nun aber noch einen Schritt weiter. Die Mancosi sind nach den Untersuchungen Soetbeers^) eine byzantinische Goldmünze, welche im 9. und 10. Jahrhundert in Italien sehr häufig erwähnt wird, in Deutschland aber so gut wie ganz unbekannt ist2v) und jedenfalls hier niemals wirklich circulirt hat. Wer das Verbot von Gelderpressungen in die Form gekleidet hat: uullus ad eis exi^at raaneosoS) kann demnach nur in Italien gelebt und zunächst an italienische Juden gedacht haben. Die Vorlage der Privilegien Heinrichs IV. ist also in karolingischer Zeit in Italien entstanden.^) Danach läßt sich zugleich die oben aufgeworfene Frage, ob diese Vorlage eine Formel oder eine Vorurkunde war, entscheiden. Daß eine in Italien entstandene Formel karolingischer Zeit in der Kanzlei Heinrichs IV. noch im Gebrauch gewesen wäre, ist an sich im höchsten Maße unwahrscheinlich und würde völlig ohne Analogie sein; während es natürlich nicht das geringste Bedenken hat und in zahllosen Fällen vorge- 15) Vgl. Brunner: Atttkio und svei-antes in Festgaben für Beseler, Verl. 1885, S. 8 ff. Forsch, z. deutschen Gesch. II, 359 ff. 20) Soetbeer führt drei Stellen an, an denen in deutschen Urkunden naaveosi erwähnt werden. Davon ist Goldast II, 77 (jetzt Wartmann, Uk. von St. Gallen II, 393) in Wirklichkeit eine italienische Urkunde; und das Diplom Karls III. für St. Gallen, Wartmann II, 224, ist in Pavia geschrieben. Es bleibt also nur noch ein Fall übrig: die Urkunde Heinrichs v. Baiern von 1125, (Alon. Loica III, 314), welche eine Strafe von I.X manerisios aureos anordnet. 21) Auf italienischen Ursprung weist vielleicht auch die in beiden Privilegien begegnende Form ortn8 statt Qortns und in der Pertinenzformel der Speyerer Urkunde das in Worms fortgelassene Wort oasa für Haus (in areis, in oasis, in orti8).