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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 2 · p. Seite 149

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter
Date
1887-01-01
Page
Seite 149 (sequence 14)
Language
German
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R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter. 149 ein Privileg erhalten habe, von demselben König, der schon 1074 gerade der Wormser Juden mit besonderer Anerkennung gedenkt!^) Man darf die Frage nur in diesem Zusammenhang stellen, um der klaren Antwort sicher zu sein.-) Verständlicher, als diese Annahme, ist eine andere Erklärung. Das Wormser Privileg liegt wortgetreu und unverkürzt in der Fassung vor, die es in der Kanzlei Friedrichs I. in der Bestätigung von 1157 erhalten hat. Es ist ausdrücklich nur von einer Bestätigung und nicht etwa von einer wörtlichen Jnserirung der Urkunde Heinrichs IV. die Rede. So gut, wie die Einleitungs- und Schlußformeln entsprechend umgestaltet sind, können auch im Centext redactionelle Änderungen eingetreten sein, die, wie ich annehme, gerade jene noch aus karolingischer Zeit stammenden Wendungen, so weit sie veraltet und geradezu unverständlich geworden waren, beseitigten. Die letzte Frage, ob und wie weit die Wormser Ausfertigung Friedrichs I. inhaltlich mit der Vorurkunde Heinrichs IV. übereinstimmt, ist allerdings auf Grund des vorhandenen Quellenstoffes nicht ohne Weiteres zu entscheiden. Erwägungen allgemeiner Art müssen hier ergänzend eintreten. Zwischen den karolingischen Judenschutzbriefen und der Speierer Urkunde Heinrichs IV. ist ein gewisser Zusammenhang nach Inhalt und Wortlaut nicht zu verkennen, wenn auch, wie Breßlau überzeugend nachweist, die Formel nicht direkt, sondern aus dem Umwege über Italien nach Deutschland gelangt ist. Mit unzweifelhafter Sicherheit ergiebt sich weiter ein enger Zusammenhang zwischen diesem Speierer Privileg, dem Wormser Privileg Friedrichs I. und dem Wiener Friedrichs II. Es sind Glieder derselben Kette und sie zeigen in tiefgreifenden Veränderungen den eigenthümlichen Entwickelungsgang der Rechtsstellung der Juden. In der Karolingerzeit treten uns die Juden gleichberechtigt wie andere Fremde als privilegirter Handelsstand entgegen. Die karolingischen Judenschutzbriefe stehen auf einer Stufe mit anderen gleichzeitigen Begünstigungen des Kaufmanns überhaupt. ^) Aber während der christliche Kaufmann mit der Bevölkerung seines Wohnortes verschmilzt, oder aus ihr hervorwächst, in jedem Falle also den Charakter des Fremden abstreift, tritt für den Juden eine zunehmende Absonderung und Entfremdung ein, die zu einem scharf ausgeprägten jüdischen Sonderrecht führt. Die Folgen treten schneidend hervor. Der christliche Kaufmann wird zum freien Bürger, der Jude sinkt zum kaiserlichen Kammerknechte herab. Unter Kaiser Friedrich II. ist die EntWickelung abgeschlossen. Die Speierer Urkunde spricht in Anlehnung an die karolingischen Formeln nur 1) Der neueste Druck der Urkunde bei Boos, Urkundenb. der Stadt Worms, Bd. I Nr. 56. 2) Die hier entwickelte Ansicht Hoenigers über das Verhältnis der neu entdeckten Wormser Urkunde zu dem Speierer Privileg unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkte von der unten dargelegten Meinung Breßlaus. Während Hoeniger die Wormser Urkunde für die ältere hält, behauptet Breßlau die Priorität des Speierer Privilegs, das aber nach ihm nicht der Speierer Gemeinde, sondern einer einzelnen Familie ertheilt ist. Die Redaction begnügt sich, aus diese Differenz aufmerksam zu machen und legt die beiderseitigen Argumente der Prüfung der Fachgenossen vor. L. G. 3) Waitz. Berf.-Gesch. Bd. 4 S. 37.

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