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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 2 · p. Seite 148

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter
Date
1887-01-01
Page
Seite 148 (sequence 13)
Language
German
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148 R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter. Absatz (4) in beiden Privilegien die volle Handelsfreiheit der Juden ausspricht und um so auffallender, als sechs Jahre vorher in dem bischöflichen Privileg das Wechselrecht auch in Speier den Juden eingeräumt wird, (^ttridui eis eeiam iutra amditura kabitaeionls Lue et e reAione extra xortam us^ue navalem xortum. lideram xotestateiQ eommntauäi auruiri et ar^evtum.)^) Von den übrigen Auslassungen ist die Berechtigung zur Benutzung der Stadtmauer, die Absatz 2 des Wormser Privilegs erwähnt, wohl aus localen Gründen auf Speier nicht anwendbar, in Absatz 11 und 13 dagegen ist ein processualisches Vorrecht und das hohe auf den Mord eines Juden gesetzte Wehrgeld fortgefallen. Man erkennt ohne Weiteres die tiefgehenden und unvereinbaren Gegensätze. Die Speierer Urkunde eliminirt zunächst, man darf sagen, jedes Recht des Königs und substituirt dafür regelmäßig ein Recht des Bischofs. Es ist nur censequent, wenn in Absatz 9 der Passus, welcher ein Einspruchsrecht des Clerus gegen den Dienst christlicher Mägde, Ammen und Arbeiter bei Juden ausschließt (nee koo eontraäieat exiseoxus vel ali^uis elerieus) übergegangen ist. Im Vergleich zu den Wormser Bestimmungen erscheint ferner die Stellung der Juden in Speier wesentlich abhängiger und ungünstiger. Es scheint mir undenkbar, daß Heinrich IV dem Bischof von Speier gegenüber aus die königlichen Rechte an den Juden, die überall sonst noch im 12. Jahrhundert im Vollbesitz der königlichen Gewalt sich befinden, und erst im Laufe des 13. Jahrhunderts auf die Fürsten übergehen, so vollständig Verzicht geleistet habe. Ebenso steht die rechtliche Lage der Juden Speiers im offenem Widerspruch mit dem nur wenige Jahre älteren bischöflichen Privileg, so wie mit allen sonstigen Nachrichten über die Rechtsverhältnisse der Juden im früheren Mittelalter. Ich verweise in dieser Beziehung auf die Ausführungen des ersten Abschnittes dieser Untersuchungen. Dem Inhalt nach ist also dem Wormser Texte eine unzweifelhaft größere Authenticität als dem Speierer beizumessen. In eigenthümlicher Weise wird dieses Ergebniß der Textvergleichung durch das Verhältniß des Wortlauts der beiden Urkunden gekreuzt. Schon Stobbe bemerkte, daß manche Ausdrücke des Speierer Privilegs an die karolingischen Judenschutzbriefe erinnern. ^) Die von Herrn Professor Breßlau unten vorgenommene Vergleichung der deutschen Kaiserprivilegien für die Juden mit den Schutzbriesen Ludwig des Frommen zeigt, daß die Speierer Ausfertigung den relativ engsten Anschluß an karolingische Formeln aufweist. Gerade an entscheidenden Stellen, wie in Absatz 1 und 3, enthält sie abweichend vom Wormser Texte archaistische Wendungen, die die Annahme eines höheren Alters und demzufolge auch einer ursprünglicheren Fassung nahe legen. Sollte man nun annehmen dürfen, daß die junge Judengemeinde Speiers vor der uralt angesessenen Wormser Judenschaft von Heinrich IV. l) Ebendas. -) S. 259, Anmerkung 140.

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