Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 150 (sequence 15)
- Language
- German
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150 R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im Mittelalter. von kaiserlichem Schutz (8ud tultionem U08tram reoixere et retiuere), Friedrich I. gebraucht schon die deutlichere Wendung: eum aä eamerara oostram attiveant, aber erst in den beiden Privilegien Friedrichs II. begegnet die unzweideutige Sprache: wäei servi eamsre nostre. Im übrigen werden zwar 1236 ihre alten Rechte von Friedrich II. noch in vollem Umfange bestätigt, aber schon zwei Jahre darauf erfahren diese Rechte in dem Wiener Privileg desselben Kaisers von 1238 eine sehr erhebliche Einschränkung. Die Bestimmungen über freies Recht der Juden an Grund und Boden, das alte Wechselrecht und die früher uneingeschränke Handelsfreiheit mit allen Privilegien des Zollerlasses, die Gewähr christlicher Dienst- und Arbeitshilfe sind getilgt und der nur kurz erwähnte Judenmeister (yui xree8t ei8) sieht einen herrschaftlichen Beamten bedenklich ähnlicher, als dem alten freigewählten Judenbischof. Mag sein, daß diese letzte Weiterbildung des Formulars für kaiserliche Judenschutzbriefe, von der wir hier Kenntniß erhalten, als das Ergebniß der durch die Vorgänge in Fulda und den Erlaß des Reichsgesetzes von 1236 notwendig aufs neue in Fluß gerathenen Bewegung gegen die Juden aufzufassen ist. Die Sache hat uns an dieser Stelle nicht näher zu beschäftigen. Für das inhaltliche Verhältnis des Privilegs Friedrichs I. zu der Wormser Borurkunde Heinrichs IV. läßt sich nach diesen Ausführungen wenigstens eine leidlich begründete Vermuthung ausstellen. Nur an einer Stelle verräth sich eine Textänderung, der man eine sachliche Bedeutung beimessen könnte. Es ist, wie schon oben hervorgehoben wurde, die schärfere Betonung der Beziehung zur kaiserlichen Kammer im Eingang des Privilegs. Aber da wir wissen, daß in der Sache Heinrich IV. denselben Standpunkt sehr entschieden vertreten hat,') so bleibt auch hier nur eine redactionelle Änderung übrig. Zu Ungunsten der Juden spricht keine einzige Stelle der Wormser Ausfertigung. Wir wissen, daß dieselbe in eine Zeit fällt, in welcher die soziale und politische Geschichte der Juden sich bereits entschieden in absteigender Linie bewegt, aber da es ebenso unbezweiselt feststeht, daß durch das ganze Mittelalter hindurch das statutarische Recht den tatsächlichen Zuständen nur sehr langsam nachhinkt, so kann es nicht überraschen, daß von einer Änderung der Rechtsstellung in malam xartem hier noch keine Rede ist. Jedenfalls aber läßt sich nicht annehmen, daß etwa in entgegengesetzter Richtung, also zu Gunsten der Juden, die Bestätigung Friedrichs I. das Privileg Heinrichs IV. umgestaltet habe. Ich komme somit zu dem Schluß, daß das in Bestätigung durch Kaiser Friedrich I. vorliegende Wormser Judenprivileg im Wortlaut zwar nach Maßgabe einer zeitgemäß weiter gebildeten Formel überliefert ist, im übrigen aber das voll ausgebildete Sonderrecht der Juden aus der Zeit 2) Das ekrov. Larupetrin s. s. 1098 S. 12 berichtet über Ansprüche Kaiser Heinrichs IV. auf den Nachlaß der in Mainz erschlagenen Juden. Waitz Verf.- Gesch. Bd. 8 S. 248 Anm. 1.