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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 1 · p. Seite 95

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter
Date
1887-01-01
Page
Seite 95 (sequence 31)
Language
German
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R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter. 95 11. Jahrhunderts datiren. Wenn diese feindliche Stimmung sich zuletzt zu einem bedingungslosen Haß steigert, so hat der nationale und consessionelle Gegensatz unzweifelhaft in stets zunehmendem Grade mitgewirkt, aber der erste Anstoß für die ganze EntWickelung ist auf dem Boden des wirtschaftlichen Lebens zu suchen. Roscher hat hier in erster Linie das Erwachen eines nationalen Bürger- und Kaufmannsstandes betont und zur Stütze dieser Behauptung besonders darauf hingewiesen, daß die Bedrückungen der Juden je nach der verschiedenen wirtschaftlichen Stufe der einzelnen Völker zu verschiedenen Zeiten eintraten. Es war dabei nach seiner Auffassung zunächst auf eine Beseitigung der jüdischen Handelsvormundschaft abgesehen. In welcher Weise im Einzelnen der Borgang erfolgte, darüber sind wir nur sehr mangelhaft unterrichtet. Es entspricht vollkommen der Auffassung Roschers, wenn die ersten Beschränkungen der jüdischen Handelstätigkeit sich gegen ihren Handel mit heimischen Producten richten. Hier konnte man, sobald in Einungen und Gilden die ersten selbständigen Organe zur Regelung und Verbreitung des kaufmännischen Verkehrs geschaffen waren, am ehesten die jüdische Hilfe entbehren. Das sogenannte eaxiwlare äe ^uäaei8, welches früher in die Zeit Karls des Großen gesetzt wurde, enthält die betreffende Bestimmung"). Dabei verschlägt es wenig, daß die Echtheit des Documents berechtigten Zweifeln unterliegt und daß es serner in eine etwas spätere Zeit zu setzen ist. Zum mindesten verräth sich die Richtung, in welcher man die jüdische Handelsvermittelung zunächst zu beeinträchtigen suchtet. In Deutschland begegnen ausdrückliche Bestimmungen, die den Juden den Waarenhandel im allgemeinen untersagen, erst im 14. Jahrhunderts. Stobbe nimmt an, daß den Juden der Zutritt zur Gilde verschlossen gewesen sei und damit, da kaufmännische Geschäfte nur Mitgliedern derselben gestattet waren, jedes weitere Verbot überflüssig war. Er weist noch besonders darauf hin, „daß Kaiser Friedrich II. in dem Privileg, welches er im Jahre 1238 den Wiener Juden gab und welches im wesentlichen die Sätze des Speierer Privileg wiederholt, gerade die Bestimmung ausläßt, durch welche den Juden im Jahre 1090 das Recht, jeden Handel zu treiben, gewährt worden war"^). Das Argument verdient gewiß Beachtung. Ich darf aber dagegen geltend machen, daß Kaiser Friedrich I. in einem bisher unbekannt gebliebenen Privileg vom Jahre 1157 den Wormser Juden dieses freie Handelsrecht bestätigt 5) und daß in einer weiteren Bestätigung dieses Privilegs und unter gleichzeitiger Ausdehnung desselben auf alle Juden des Reichs Oaxitularia e6. Loretiii8 I. S. 258. H Ueber die Handelspolitik Venedigs gegen jüdische Concurrenz im 10. Jahrhundert siehe Cassel in Allgem. Encyclep. Seet. II Bd. 29 S. 158. 3) Vergl. die Zusammenstellung bei Stobbe S. 232 Note 92. H S. '104. 5) Ivter ainditum reZni nostri lidero ae xaoiLee disenrrant, neZoeinin et meroinioniniQ suum exereere, evaers ao venäere, st vuUns ad eis tkelovinm exiZat, nnHain exaeeiovew publioara vel privatum rexetat. Stadtarchiv Köln, Haupturkundenarchiv No. 2283.

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