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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 1 · p. Seite 91

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter
Date
1887-01-01
Page
Seite 91 (sequence 27)
Language
German
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R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter. 91 zwischen Christen und Juden hat man mit gutem Grunde auf weitverzweigte gegenseitige Beziehungen geschlossen. Ebenso zeigen die wiederholten kirchlichen Mahnungen, daß Juden nicht Richter sein, nicht öffentliche Aemter, auch nicht als Zöllner bekleiden sollten, daß es tatsächlich geschaht). Noch 1078 beschließt eine Synode zu Rom äe ^uäei8 von xi-exoneiMZ OlirLstiauis Aber das Alles würde noch eine Erklärung zulassen, die sehr wohl mit der Thatsache einer rechtlichen und communalen Ausnahmestellung der Juden im allgemeinen vereinbar wäre. Wir wissen, daß von jeher einzelne Juden als Hoflieferanten, Leibärzte, Steuerpächter oder Finanzbeamte hervorragende Stellungen erlangt haben. Den Einwendungen der Kirche gegen richterliche Functionen könnte man solche Fälle zu Grunde liegend glauben, in denen im Rechtsstreit zwischen Juden und Christen nach Maßgabe staatlich ertheilter Privilegien nach jüdischem Recht und vor der Synagoge entschieden wurde, — Fälle, wie sie aus späterer Zeit hinreichend bekannt sind. Kurz die Annahme einer bis zu gewissem Grade gediehenen Assimilirung schwebte haltlos in der Luft und hätte höchstens den Werth einer blassen Theorie, wenn sich aus den Kölner Quellen in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts nicht jene eigentümlichen Verhältnisse ergäben, die wir Eingangs besprochen haben. In Köln fällt ein Helles Licht auf eine Zeit, in welcher von der spätern schroffen Absonderung der Juden noch keine Spur zu entdecken ist. Wenn wir dann beobachten, wie seit der Mitte des 12. Jahrhunderts ihre freie Bewegung eingeengt wird, wie erst jetzt ihr Wohnen außerhalb des Judenquartieres verboten wird, der Erwerb von Grundbesitz in anderen Stadttheilen aufhört, und schließlich die friedliche Gemeinschaft, in der vorher vermögensrechtliche Acte der Christen und Juden unterschiedslos und auf demselben Blatte beurkundet werden, einer strengen Auseinanderhaltung weicht, so läßt diese zögernde aber systematische Herabdrückung fast noch sicherer, als das Fehlen einschränkender Bestimmungen in früherer Zeit auf eine vorherige Gleichstellung schließen. Vor allem weist die äußere Scheidung in der Beurkundung von Rechtsgeschäften gegenüber der vorherigen Gemeinschaft auf das Aufhören eines bestimmten rechtlichen Zusammenhanges zurück. Das entscheidende Gewicht lege ich dabei auf eine Schreinseintragung, aus welcher sich ergiebt, daß vermögensrechtliche Processe unter Juden vor der communalen Behörde zum Austrag gelangten. I^aur. 3 III 5 beurkundet ein Kaufgeschäft zwischen zwei Juden, das von dem Sohn des Verkäufers angefochten wird: äe kae eaäem äomo ^saae Mus Vivis Laleuwnem in eausam posuerat et eum Lmxeäire voluerat, ssä Zalemon eorain xarroeluanis s. I^aureutil Lllum omuiuo ad Iioe seMestravit. Hier ist also das Princip der eximirten Rechtsstellung der Juden direct durchbrochen. ') Maitz, Verf. Gesch. 3. Aufl. I, 270. -) Iaffe, Nov. 6reZ. 331.

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