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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 1 · p. Seite 89

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter
Date
1887-01-01
Page
Seite 89 (sequence 25)
Language
German
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R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im srühern Mittelalter. 89 Noch im 11. Jahrhundert finden sich Spuren einer hervorragenden Antheilnahme der Juden am Handel. Wie wäre es sonst zu erklären, daß das erste Kaiserliche Privileg, welches überhaupt eine Stadt als solche erhalten hat, von ^uäei et esteri ^Voi-matienses redet. Es ist bekanntlich eine Handelsbegünstigung, die Heinrich IV. seinen Getreuen von Worms im Jahre 1074 gewährt'). Und Handels- und Zollfreiheit, nicht Wucherfreiheit, wie das später die Regel ist, wird den Speierer Juden in den Privilegien von 1084 und 1090 eingeräumt-). Stobbe urtheilt über die Gemeinde- und Gerichtsverhältnisse der mittelalterlichen Juden Deutschlands: „die Juden einer Stadt bildeten nicht bloß eine religiöse Gemeinde, welche in der Synagoge ihren Mittelpunkt fand, sie waren nicht bloß in localer Weise von den übrigen Einwohnern getrennt, indem sie ein besonderes Viertel bewohnten, sie bildeten auch an vielen Orten eine Gemeinde in communaler und rechtlicher Beziehung. Die Judengemeinde war von den städtischen Beamten eximirt, stand unter eigener Obrigkeit und besaß auch, allerdings in verschiedenen Orten in verschiedenem Umfange, die Gerichtsbarkeit und zwar oft nicht allein über ihre Angehörigen, sondern auch beim Streit derselben mit dritten Personen" ^). Es ist die streng durchgeführte Absonderung der Juden, wie sie uns klar und deutlich seit dem 13. Jahrhundert, also seit der Zeit, wo wir bisher ein reicheres Urkundenmaterial zur Beurtheilung ihrer Rechtsverhältnisse zur Verfügung hatten, entgegentritt. Jene Zustände, welche Stobbe schildert, ergeben sich einfach aus einer folgerichtigen EntWickelung mittelalterlicher Rechtsanschauungen. Im fränkischen Reich galt der Grundsatz der sogenannten Persönlichkeit des Rechts 4). Stammesrecht entschied, der Angehörige des Stammes hatte nach Stammesrecht zu leben. Recht zu geben und zu empfangen, wo auch immer er sich aufhielt. Das gilt für den Sachsen oder Allemannen, so gut wie für den Römer oder Juden. Die deutschen Stämme haben sich keineswegs rein und unvermischt in ihren Sitzen erhalten. Wir wissen, daß Karl der Große durch Massenüberführungen von Sachsen aus ihren heimatlichen Gauen und ihre zerstreute Ansiedelung in anderen Theilen des Frankenreiches, sowie durch Vertheilung von Sachsenland an Colonisten andern Stammes die Einordnung des trotzigen Bauernvolkes in das Gefüge seines Reiches zu erzwingen suchte. Die neueren Untersuchungen über Siedelungen und Wanderungen deutscher Stämme haben besonders auf Grund der Ortsnamenforschung die bemerkenswerthe Thatsache ergeben, daß die 1) Stumpf, No. 2770. 2) Urkk. z. Gesch. d. Stadt Speier, Bd. I, Nr. 11 u. 12. s> S. 140. 4) Stobbe, D. Juden in Deutschl., S. 142. Maitz, Verfassungsgeschichte, 3. Aufl. II. 109, III. 347.

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