Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 21)
- Language
- German
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R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter. 85 LpLum yuoä moneta iuri extoryuet, ullatenus xetedatur, seä Quantum Hüls aeeipiedat ant äadat, as^ua lanee reLunäedatur Lamprecht 2) geht bei der Besprechung des Verwaltungsorganismus des frühmittelalterlichen Großgrundbesitzes von dieser Stelle aus, um für die Klöster neben den alten vier Hofämtern einen Beamten nachzuweisen, der unter verschiedenem Titel in einer Art Vertrauensstellung als Generalverwalter der Klosterfinanzen fungirte und dessen Competenz die umfangreichen Ausleihegeschäfte unterstanden. Den exacten urkundlichen Beweis für das Borkommen derartiger Ausleihegeschäfte liefern schließlich die Traditionscodices. Das Erwerbsregister von Bleidenstadt verzeichnet aus den Jahren 1017 — 1079 eine ganze Reihe von Geldgeschäften des Klosters mit Grundbesitzern der Umgegend s). Beispielsweise: Lxxosnlt nokls ^i^er eonies euriam in weisse pro 18. vaare. et äimiäia live paeto, si inira anunin rwn reemat, usidu8 Zudiaeeat nostris (Nr. 19) oder: vecii Leräeno 8 wareas, ciuanäo in 8ax0niam proLeetns eZt, <Zs Huidu8 dadeiunZ eensura 3 soliäoiuin euria 8ua in (^isenIleilQ (No. 49). Mehrfach ist, wie hier, die Veranlassung der Geldverlegenheit zu erkennen, so verpfändet ein Gras Richbert einen Hof, yuanäo Lila sua nux>8it (No. 15), ein Graf Embricho eine Hufe, ynanäo init in eaxitivitate (I>l0. 23). Es sind meist Jmmobiliar-Pfandgeschäfte mit kurzen, ein- oder zweijährigen Verfallfristen; Hof und Haus, Acker, Wald und Weinberg aber auch Zehntrechte, Fischerei- und Mühlengerechtsame gehen auf diese Weise in den Besitz des Klosters über. Breßlau*), der auf diese Geschäftspraxis aufmerksam macht, betont, daß unter dem, was in den Traditionscodices als freiwillige Schenkung erscheint, sicher manches auf die angedeutete Weise acquirirt worden ist 5). Er erinnert an die Erwähnungen solcher Darlehnsgeschäfte in den Abtbiographien und führt schließlich eine Urkunde des 11. Jahrhunderts über ein solches Pfandgeschäft an, die ganz offen von Loerm8 mutnanäi und nsnra spricht ^). Welche Ausdehnung diese Geschäfte unter Umständen annahmen, dafür genügt wohl der Hinweis, daß Kaiser Heinrich III um die Mitte des 11. Jahrhunderts seine Krone dem Kloster Hersfeld versetzt hat'). Für den hier verfolgten Zweck dürfte mit den angeführten Belegstellen genügend erwiesen sein, daß in Deutschland im frühern Mitteli) e. 87 nvä 88 55. 6. 88. IV. S. 361 f. y Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I S. 823. 3) ^Vill, Novura. Mäenstatönsig. S. 12—16. 4) Konrad II, Bd. 2, Seite 390. 5) Der Hinweis auf die gelegentlich bei Eigenthumsübertragung an das Kloster Benedictbeuren vorkommende Wendung: nevessitats ooaetus gehört kaum hierher. Die Formel macht nur für das Veräußerungsrecht ehelicher Immobilien den Fall echter Noth geltend. 6) a. a. O. S. 391 N. 1. -) Stumpf, Reichskanzler, No. 2435.