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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 1 · p. Seite 77

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter
Date
1887-01-01
Page
Seite 77 (sequence 13)
Language
German
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R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter. 77 Synogoge an das ursprünglich ungetrübte Einvernehmen. Schon aus den oben mitgetheilten Eintragungen des Laurenzschreins ergiebt sich, wie das gemeinsame Bürgerhaus ringsum von Judenhäusern umstellt war, und die älteste städtische Urkunde ^) bezeichnet die Lage des Rathhauses mit dem unzweideutigen Vermerk „Inter 5uÄso8". Die Ortswahl wäre völlig unverständlich, wenn sie nicht in eine Zeit zurückreichte, in der Mißtrauen, Haß und Verachtung gegen die Juden noch nicht lebendig war. Auf Grund der mitgetheilten Belege ist der Beweis für die sociale Gleichstellung der Kölner Juden vor dem Jahre 1146/47 in überzeugenderer Weise erbracht, als er sich etwa aus den Bestimmungen von Privilegien, deren tatsächliche Handhabung eine zweifelhafte ist, oder aus der vereinzelten Würzburger Urkunde von 1119 ergiebt. Schritt für Schritt können wir in Köln seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts die Herabdrückung der Juden verfolgen. Hierher gehört schon, wenn in den Acten des Martinsschreins vor dem Jahre 1146/47 zweimal ein Ankauf von Grundbesitz durch einen Juden notirt ist, während nach diesem Jahre nur noch Verkaufs - geschäfte und weiterhin überhaupt keine Juden mehr begegnen. Ein bloßes Spiel des Zufalls muß hier nach allem, was wir sonst über die Kölner Juden erfahren, für ausgeschlossen gelten. Daß es mit dem uneingeschränkten Erwerb von Grundbesitz außerhalb des Judenviertels in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts zu Ende war, beweist unter anderm anch eine Eintragung des Laurenzschreins über den Uebergang eines außerhalb des Judenquartiers gelegenen Hauses in jüdische Hände. In derselben heißt es zum Schluß: nee eoveegsa suvt a MAKiZtris tall eoväitiove, ut ^die Fortsetzung ist radirtZ: eum äe dereüitate iura 8ua seilieet 8C02, sieut alter eoveivis eiu8Äera xarreenie . . . das weitere ist nicht mehr zu entziffern. Die Ergänzung des Sinnes macht keine Schwierigkeiten: da der Jude dieselben Pflichten, wie sein christlicher Mitbürger erfüllt, soll er auch die gleichen Rechte haben. Die Eintragung gehört in ihrer ersten Fassung etwa in das Jahr 1150. Jedenfalls läßt die Motivirung erkennen, daß jene Rechte bereits bestrittene waren. Der Satz ist, wie gesagt, durch Rasur getilgt und von späterer Hand durch die Bemerkung ersetzt: uullus 5uäeu8 eam inoaditet, iura auteia 8vi1ieet 8eo2 nee 8o1vet ni8i 8eeunüuin e0Q8uetuäwem dereäitawm eivitati3. Es ist die erste Beschränkung der bürgerlichen Gleichberechtigung der Kölner Juden, von der wir Kenntniß erhalten. Die Scheidung gestaltet sich von da an immer schroffer; circa 1180 macht ein neuer Schreiber in einer spätern Karte des Laurenzschreins an zwei Stellen, wo Rechtsgeschäfte von Juden eingetragen sind, einen dicken Strich und bemerkt daneben: äe ^uäeZs von 8erip8i. In der Folge erscheint dann die äußere Sonderung der Rechtstitel streng durchgeführt. Während früher, wie oben bemerkt wurde, Besitzerwerb von t) v. I. 1149. Lacomblet, Niederrh. v. 8. I. No. 366.

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