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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 1 · p. Seite 41

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 1
Article
Moses Mendelssohn und das Judenthum
Date
1887-01-01
Page
Seite 41 (sequence 41)
Language
German
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vr. Jakob Auerbach, Moses Mendelssohn und das Iudenthum. 41 12. <s- Die Auffassung des Judenthums als geoffenbartes Gesetz und nicht geoffenbarte Religion war keineswegs neu ^), hat aber in dieser Trennung und Entgegenstellung vielfachen Widerspruch hervorgerufen. Wahr ist, daß die Bibel bei allen Völkern ein Gottesbewußtsein voraussetzt; nur muß man beachten, daß sie andrerseits immer wieder und mit dem größten Nachdruck daran erinnert, wie nichtig die Götter der Völker sind. Wird doch durch falsche Gettesbegrisfe die Religion in ihr Gegentheil verkehrt! Geschichtlich betrachtet, ist es auch wahr, daß im Christenthum von Anfang an der Glaube als der Mittelpunkt gilt, in welchem sich alle Menschen vereinigen sollen, das Iudenthum hingegen am Gesetze festgehalten hat. Während es sich daher im Christenthum ganz besonders um Feststellung des positiven Lehrbegriffs handelte, war im Judenthum die eifrigste Tätigkeit auf Auslegung und Ausbildung des Gesetzes gerichtet. Im allgemeinen wurde Mendelssohn jedenfalls von einem richtigen Gefühle geleitet, wenn er das Judenthum nicht als bloßen Inbegriff von religiösen Lehrsätzen betrachtete und einen dem Alterthume ganz unbekannten Begriff vermied, den man als abstracte Religion bezeichnen kann. Ein allgemein anerkanntes Verdienst Mendelssohns ist es aber gewiß, daß er die Übereinstimmung der Grundlehren des Judenthums mit den Lehren der Vernunft von neuem und nachdrücklich hervorhob und dasselbe in seiner spätern Entwicklung vor Glaubensfesseln bewahrt hat. Seiner Ansicht von der dauernden Verbindlichkeit aller die Person betreffenden Religionsgesetze gemäß, wie auch zur Vermeidung jedes Anstoßes hatte Mendelssohn sich nicht deutlich über die Ausartung in gedankenlosen äußern Werkdienst ausgesprochen, sondern diesen wesentlichen Schaden nur flüchtig mit ganz allgemeinen Bemerkungen über den Absall des Volks und die schon zu Samuels Zeit erfolgte Verfassungsänderung (III 342, 350, 354 f.) berührt. Um so auffallender war aber damals schon vielen seiner jüdischen Gesinnungsgenossen die Erklärung über die unabänderliche Verbindlichkeit der Ritualgesetze. Ob ihm eine einstige wirkliche Aufhebung oder wesentliche Abänderung derselben wahrscheinlich schien, darüber hatte er sich nicht ausgesprochen. In dem. Briefe an Herz Homberg vom 22. September 1783 äußerte er: „Über die Notwendigkeit der Ritualgesetze sind wir nicht einerlei Meinung. Wenn auch ihre Bedeutung als Schriftart oder Zeichensprache ihren Nutzen verloren hätte, so hört doch ihre Notwendigkeit als Band der Bereinigung nicht auf; und diese Vereinigung selbst wird in dem Plane der Vorsehung nach meiner Meinung so lange erhalten werden müssen, so lange noch Polytheismus, Authropomorphismus und religiöse Usurpation den Erdball beherrschen . . . . Und worin soll diese Verbindung bestehen? In Grundsätzen und Meinungen? da haben wir Glaubensartikel, Symbole, Formeln, die Vernunft in Fesseln. Also Handlungen, und zwar bedeutende Handlungen — d. i. Man braucht in dieser Beziehung nur an Raschi zum ersten Vers der Bibel zu erinnern.

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