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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 1 · p. Seite 34

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 1
Article
Moses Mendelssohn und das Judenthum
Date
1887-01-01
Page
Seite 34 (sequence 34)
Language
German
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34 vr. Jakob Auerbach, Moses Mendelssohn und das Judenthum. geläuterte allgemeine Religion als wünschenswerth, was der bereits besprochenen Ansicht Mendelssohns ganz entgegengesetzt war. ') Mendelssohns Schrift behandelt im ersten Abschnitt die Frage der kirchlichen Gewalt, im zweiten die das Judenthum betreffenden Grundfragen. Seine Grundsätze über staatliche und kirchliche Gewalt setzte er genauer und nach allen ihren Consequenzen auseinander. „Zur wahren Erfüllung unserer Pflichten gehört zweierlei: Handlung und Gesinnung. Durch die Handlung geschieht das, was die Pflicht erfordert, und die Gesinnung macht, daß es aus der wahren Quelle komme, d. i. aus echten Bewegnngsgründen geschehe''. Staatliche und kirchliche Gemeinschaft haben den gleichen Zweck und ergänzen sich. Der Staat regiert die Menschen durch Gesetze, die Religion erzieht sie durch ihre Lehren, indem sie zur Erkenntniß der Pflichten und zur Erfüllung derselben aus reinen Beweggründen anleitet. Der Staat „begnügt sich allenfalls auch mit todten Handlungen, mit Werken ohne Geist, mit Übereinstimmung im Thun ohne Übereinstimmung in Gedanken .... Er kann dem einzelnen Bürger das Recht lassen, über die Gesetze zu urtheilen, aber nicht nach seinem Urtheile zu handeln . . . Nicht also die Religion! Diese kennt keine Handlung ohne Gesinnung, kein Werk ohne Geist, keine Übereinstimmung im Thun ohne Übereinstimmung im Sinne. Religiöse Handlungen ohne religiöse Gedanken ist leeres Puppenspiel, kein Gottesdienst. Diese müssen also an und für sich selbst aus' dem Geiste kommen und können weder durch Belohnung erkauft, noch durch Strafe erzwungen werden. Aber auch von bürgerlichen Handlungen zieht die Religion ihre Hand ab, insoweit sie nicht durch Gesinnung, sondern durch Macht hervorgebracht werden .... Aller Beistand, den die Religion dem Staate leisten kann, ist Belehren und Trösten . . . Der Staat ertheilt Gesetze, die Religion Gebote. Der Staat hat physische Gewalt und bedient sich derselben, wo es nöthig ist; die Macht der Religion ist Liebe und Wohlthun . . . . Mit einem Worte: die bürgerliche Gesellschaft kann, als moralische Person, Zwangsrechte haben . . . Die religiöse Gesellschaft macht keinen Anspruch auf Zwangsrechte". „Der Staat behandelt den Menschen als unsterblichen Sohn der Erde; die Religion als Ebenbild seines Schöpfers". Allerdings muß der Staat auch darauf sehen, daß nicht Lehren ausgebreitet werden, mit denen die öffentliche Wohlfahrt nicht bestehen kann, aber dies gilt nur „von jenen Hauptgrundsätzen, in welchen alle Religionen übereinstimmen, und ohne welche die Glückseligkeit ein Traum und die Tugend selbst keine Tugend ist". Mit Entschiedenheit erklärte er sich auch gegen die eidliche Verpflichtung der Lehrer und Priester auf gewisse Glaubensartikel und wies auf die Gewissenspein hin, in welche dieselben gerathen könnten. Die Betrachtungen des i) Das Verhältniß von Mendelssohns „Jerusalem" zu Spinozas Tractat bedarf einer genauern Auseinandersetzung, die hier zu weit führen würde. Übrigens wurde schon damals auf das Werk Spinozas hingewiesen. S. Dohm II, 352. Beachtenswerth ist auch, wie Isaak Euchel in seiner auch für solche Juden, die keine deutschen Schriften lasen, bestimmten Biographie (S. 39 Anm.) Spinozas erwähnt.

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