Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 1
- Article
- Moses Mendelssohn und das Judenthum
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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30 vr. Jakob Auerbach, Moses Mendelssohn und das Judenthum. liche Gewalt und Macht" — erklärte er in der Vorrede zur Schrift Manasseh Ben Israels — „ich muß gestehen, daß ich mir von diesen Redensarten keinen deutlichen Begriff machen kann. . . Ich weiß von keinem Rechte auf Personen und Dinge, das mit Lehrmeinungen zusammenhänge, und auf denselben beruhe; das die Menschen erlangen, wenn sie in Absicht auf ewige Wahrheiten gewissen Sätzen beistimmen, und verlieren, wenn sie nicht einstimmen können oder wollen. Am wenigsten weiß ich von Recht und Gewalt über Meinungen, die die Religion ertheilen und der Kirche zukommen sollen. Die wahre, göttliche Religion maßt sich keine Gewalt über Meinungen und Urtheile an, gibt und nimmt keinen Anspruch aus irdische Güter, kein Recht aus Genuß, Besitz und Eigenthum, kennt keine andere Macht, als die Macht durch Gründe zu gewinnen, zu überzeugen und durch Überzeugung glückselig zu machen. Die wahre, göttliche Religion bedarf weder Arme noch Finger zu ihrem Gebrauche, sie ist lauter Geist und Herz". — „Jede Gesellschaft, dünkt mich, hat das Recht der Ausschließung, nur keine kirchliche; es ist ihrem Endzwecke schnurstracks zuwider. Die Absicht derselben ist gemeinschaftliche Erbauung, Theilnehmung an der Ergießung des Herzens, mit welcher wir unsere Danksagung gegen die Wohlthaten Gottes, und unser kindliches Vertrauen auf die Allgütigkeit desselben zu erkennen geben. Mit welchem Herzen wollen wir einem Dissidenten, Andersdenkenden, Jrredenkenden öder Abweichenden den Zutritt verweigern, die Freiheit versagen, an dieser Erbauung AnLheil zu nehmen? Wider Unruhemachen und Stören sind Gesetze und Polizei. . . aber ein stiller und ruhiger Zutritt zur Versammlung kann dem Verbrecher selbst nicht verwehrt werden, wenn wir ihm nicht geflissentlich alle Wege zur Rückkehr versperren wollen. Das Andachtshaus der Vernunft bedarf keiner verschlossenen Thüren. Sie hat von Innen nichts zu verwahren und von Außen Niemanden den Eingang zu verhindern". ^) Diese, alle kirchlichen Machtbefugnisse bestreitenden Worte begründete er in Kürze vom rechtsphilosophischen Standpunkte aus, der zwar auf der Voraussetzung eines ursprünglichen „Gesellschaftsvertrags" beruhte, aber im Grunde doch von einer tiefern Auffassung der Staatsidee ausging. 2) Speziell das Judenthum betreffend, bemerkte er: „Herr Dohm hat vielleicht bei dieser Gelegenheit mehr die Dinge genommen, wie sie liegen, als wie sie liegen sollten. . . Da nun Bann- und Ausschließungsfreiheit allezeit das erste Recht ist, mit welcher die herrschende Religion die geduldete belehnt, so fordert Herr Dohm für die jüdische Religion dasselbe Recht, das man allen andern religiösen Gesellschaften zugesteht. .. Ich finde, daß die Weisesten unsrer Vorfahren auf keine Ausschließung von gottesdienstlichen Übungen 5) Schr. III, 194. 197 f. 2) Im .»Jerusalem" (III, 274), wo Mendelssohn nachzuweisen sucht, daß ein gegenseitiges Übereinkommen der Ehegatten zur Erziehung ihrer Kinder schon im Naturzustande stattgefunden habe, bemerkteer, dieses fließe „aus der Verabredung, die sie, obschon nicht in Worten, doch durch die Handlung selbst (die eheliche Verbindung) getroffen zu haben, vorausgesetzt wird". Ebenso dachte er sich alle staatlichen und gesellschaftlichen Pflichten durch dieThatfache der Vereinigung selbst gegeben, als wäre ein Vertrag mit Worten geschlossen worden. S. Schr. IV;, 136.