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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 4 · p. Seite 238

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 4
Article
Die Speyerer Judenprivilegien von 1084 und 1090
Date
1937-01-01
Page
Seite 238 (sequence 5)
Language
German
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Raphael Straus. Die Speyerer Judenprivilegien von 1084 und 1090 sociales ohnedies die ganze „Gemeinde"; war es dagegen der Fall, so mußten sich die Nichtprivilegierten notwendig dem maßgeblichen Einfluß der Privilegierten unterordnen und wurden dann auch ihrerseits „sodales". Faktisch war das Privileg so oder so der „Gemeinde", d. h. der gesamten ortsansässigen Judenschaft, erteilt. Rechtlich aber war es bestimmt nicht der „Gemeinde" erteilt, weil dieses Institut des öffentlichen Rechts überhaupt noch nicht existierte, sondern bei Juden wie Christen erst in Bildung begriffen war. Viel eindeutiger läge noch die Frage, wenn man „sodales" mit „Glaubensgenossen" übersetzen wollte. Das erscheint nicht unbegründet, wenn man an die „pares" denkt, die in völlig gleichartigem Zusammenhang in einem Schutzbrief Ludwig des Frommen vorkommen18). Worin sonst sollte die Parität bestanden haben als im jüdischen Glauben und allem, was damit zusammenhing? Es finden sich beide Ausdrücke mit dem undeutlichen Worte „Genossen" übersetzt. Sollte „pares" und so auch „sodales" nicht unzweideutig als „ihresgleichen"19) übersetzt werden? 6. In neueren Untersuchungen hat das Wormser Privileg und damit implicite auch Sp II eine wichtige Rolle bei den Erörterungen über die Kammerknechtschaft gewonnen. Täubler hatte deren Entwicklung folgendermaßen gekennzeichnet: allgemeine KK der universitas Judaeorum — KK der einzelnen Gemeinden — KK der einzelnen Personen. Schiffmann hat dem eine andre Entwicklungsfolge gegenübergestellt: KK der Wormser — der Allgemeinheit — der einzelnen Gemeinden und Personen. Eine Nachprüfung ergibt, daß beide Systeme nicht haltbar sind. Das System Schiffmann weist zwar richtig auf die grundsätzliche Bedeutung des Wormatiums hin, hätte aber besser überhaupt auf die Festlegung einer Entwicklungsfolge verzichtet; denn in dieser Abfolge, in der die Gemeinde am Anfang und am Schluß steht, ist keine Entwicklung zu erkennen. Wahrscheinlich hat Schiffmann eben dies gegen Täubler einwenden wollen, und zweifellos mit Recht. Das Material, das Täubler mit großem Fleiß zusammengetragen und mit Scharfsinn verarbeitet hat, stützt sich im wesentlichen auf die Regensburger Judenprivilegien von 1182, 1216, 1230, 123320). Diese sind die eigentlichen Träger seines Gedankengangs, und gerade diese zeugen bei näherer Betrachtung nicht für, sondern gegen seine Entwicklungsfolge. Die Regensburger Judenhoheit war bis ins 14. Jahrhundert anfänglich gemeinsam, später strittig zwischen Bischof und bayerischem Herzog, später unstrittig im Besitz des Kaisers bzw. Österreichs. Daher kommt es, daß die Privilegien von 1216 und 1230 die Juden nicht als Kammerknechte bezeichnen. Das ist eine Folge der besonderen Lokalentwicklung21) und läßt keine Allgemeinschlüsse dieser Art zu. Aber sogar in den Privilegien von 11S2 und 1233, in denen die Kammerpertinenz der Juden hervorgehoben wird, läßt der Wortlaut die Zweifel der Berechtigung deutlich erkennen. Ganz bezeichnend stellt das Privileg von 1182 fest, daß die Juden „bekanntlich" zur Kammer gehören („dinoscuntur pertinere"); die Fassung läßt erkennen, daß ein rechtlicher Zweifel außer Erörterung gestellt werden sollte. Viel deutlicher spricht das Heinricianum von 1233 von den Regensburger Juden, „insoweit sie als der kaiserlichen Kammer hörig gelten können" („quemadmodum ad cameram spectare noscuntur"). Wenn man die Regensburger Judenprivilegien überhaupt in die Betrachtung über die Entwicklung der Kammerknechtschaft einschalten will, was nicht gerechtfertigt ist, dann zeugen sie keineswegs für die behauptete Entwicklung: KK der Allgemeinheit — KK einzelner Gemeinden. Im ganzen aber erscheint uns die ganze Problemstellung schon als petitio principii: eine planvoll fortschreitende Entwicklung der Kammerknechtschaft hätte eine planvolle politische und Rechtsentwicklung zur Voraussetzung gehabt. Diese aber gab es nicht oder doch höchstens für kurze Zeiträume, die niemals: einige Jahrzehnte überschritten. Alleiniger maßgebender Gestaltungsfaktor waren die realen politischen Machtverhältnisse des Augenblicks und des Ortes. Bei den Untersuchungen über Sp I und II wie über die Entwicklung der Kammerknechtschaft hat man — mit Ausnahme von Bresslau und neuerdings Schiffmann — diesem unstrittigen Umstand nicht genügend Rechnung getragen. 18) Aronius a.a.O. 82. 19) Ducange: qui eiusdem sunt conditionis vel dignitalis. 20) Aronius 314a, 403, 448,459. 21) Vgl. Germania Judaica I 286 f. 238

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